Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.03.2021 – AZ: 2 OLG 4 Ss 13/21) kam zu dem Ergebnis, dass heimlich ungeschützter Geschlechtsverkehr einen sexuellen Übergriff darstellt, der zu einer Verurteilung gemäß § 177 Abs. 1 StGB führen muss.
Wenn also ein Mann gegen den Willen der Partnerin oder des Partners heimlich beim Geschlechtsverkehr das Kondom entfernt, obwohl ihm ausdrücklich bekannt war, dass die Partnerin oder der Partner nur geschütztem Geschlechtsverkehr zugestimmt hatte, macht sich strafbar.
In der ersten Instanz wurde ein Angeklagter bei diesem Vorwurf vom Amtsgericht Kiel freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägern Revision eingelegt hatten.
Das OLG führte insoweit in der mündlichen Urteilsbegründung aus:
„Erkläre ein Opfer vor dem Geschlechtsverkehr, dass es diesem nur mit Kondom zustimme, so könne das ungeschützte Eindringen auch dann als sexueller Übergriff
im Sinne von § 177 StGB strafbar sein, wenn das Opfer das Fehlen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs nicht bemerkt.“
Die Sache wurde nun an das Amtsgericht Kiel zurückverwiesen, um erneut darüber zu entscheiden.
Somit verdichten sich die Anzeichen, dass hier eine ständige Rechtsprechung in Richtung einer Strafbarkeit entwickelt.
Fachanwältin für Strafrecht Miriam Mager berät Sie in allen strafrechtlichen Fragestellungen.