Mit Urteil vom 27.04.2021 (Az. IX ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof über eine insbesondere im Bankenbereich weit verbreitete Klausel Praxis entschieden und sie – vorsichtig gesagt – den Banken um die Ohren gehauen.
Gegenstand des Urteils war eine Klausel, wonach Banken ihre Kunden angeschrieben und mitgeteilt hatten, dass Sie beabsichtigen, nach Ablauf einer gewissen Frist ihre AGBs anzupassen und dass sie davon ausgehen, dass dieses wirksam ist, wenn der Kunde nicht vor diesem Zeitpunkt widerspricht. Parallel gaben die Banken dem Kunden eine Kündigungsmöglichkeit für den entsprechenden Vertrag.
Hintergrund dessen ist, dass zum einen die Banken damit der Meinung waren, einen normalerweise nötigen Änderungsvertrag mit all seinem Aufwand zu umgehen und dass zum anderen mit der Angst des Kunden vor einer Gegenwehr bzw. mit der Faulheit der Kunden rechneten.
Der Bundesgerichtshof sah diese einseitige Möglichkeit, die vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis zu Gunsten der Banken zu verschieben, als unwirksam an. Dies insbesondere dort, wo Banken versuchten, Entgelte für Hauptleistungen (Bankgebühren) einseitig zu ihren Gunsten zu verschieben.
Die Entscheidung betrifft eine konkrete Bank, hat aber für den gesamten Banksektor (in dem solche Klauseln weit verbreitet sind) höchste Bedeutung, darüber hinaus sind solche Klauseln z.B. auch im Bereich von Softwareverträgen weit verbreitet und die Entscheidung betrifft inhaltlich auch diese.