Das Bundesarbeitsgericht hatte bis vor kurzem in einer spezifischen insolvenzarbeitsrechtlichen Situation eine arbeitnehmerfeindliche Linie vertreten.
Konkret ging es um die Situation, dass in einem vorläufigen Insolvenzverfahren ein sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter oder in einem eröffneten Insolvenzverfahren der endgültige Insolvenzverwalter eine so genannte Masseunzulänglichkeit erklärt (vergleiche § 209 InsO) und dann Arbeitnehmer beschäftigt.
Masseunzulänglichkeit wird auch als „Konkurs im Konkurs“ bezeichnet und führt dazu, dass bisherige zulasten der Insolvenzmasse begründete Verbindlichkeiten Dritter ab jetzt nachrangig berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass sie gar nicht oder nur prozentual anteilig berücksichtigt werden
Endet nach Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers, stellt sich die Frage, ob die Masseunzulänglichkeit dazu führt, dass der Insolvenzverwalter als voll zu bezahlende „Neumasseverbindlichkeit“ die gesamte Urlaubsabgeltung bezahlen muss oder ob er nur den Anteil bezahlen muss, quotal gerechnet, der in die Masseunzulänglichkeit fällt.
Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht die These vertreten, dass lediglich quotale Urlaubsabgeltungsansprüche neu Masseverbindlichkeiten und somit wirtschaftlich vollwertig waren, während die meist überwiegenden anderen Anteile für den Arbeitnehmer auf ausfielen. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluss vom 16.02.2021 (Az. 9 AS 1/21) geändert, die bisherige Rechtsauffassung wird nicht mehr auf Erbrecht erhalten und entsprechende Urlaubsabgeltungsansprüche fallen voll in die Neumasseverbindlichkeiten und sind somit auch voll zu bezahlen.
Nachdem durch die Rechtsprechung der letzten Jahre seitens des EuGH und des BAG die bisherigen – kurzen – Zeiträume zum Wegfall gesetzlicher Urlaubsansprüche gemäß § 7 BUrlG drastisch ausgeweitet worden waren, ändert sich zugleich auch zu Gunsten des Arbeitgebers in erheblicher Weise der mögliche Umfang nun eventuell geschuldeter Nachzahlungen.
Die Frage, ob nach der jetzigen Rechtsprechung des BAG mögliche weitere Ansprüche noch durchgesetzt werden können, bedarf im Einzelfall Insolvenz rechtlicher wie arbeitsrechtlicher Prüfung. Da entsprechende Ansprüche erst nach mehreren Jahren verjähren und da Versuche, über so genannte Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag kürzere Fristen zu Gunsten des Arbeitgebers/der Insolvenzmasse einzuziehen, oft unwirksam sind, ist häufig die Möglichkeit gegeben, nachzufordern.
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht prüft ihren Fall gerne für Sie!