Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und hält diese fristlose Kündigung bei einem späteren Arbeitsgerichtsprozess nicht, stellt sich immer die Frage nach dem Lohn für die Zwischenzeit.
Nach dem Gesetz liegt der Schwarze Peter erst mal beim Arbeitgeber: Im Regelfall muss der den Lohn nachzahlen, es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine ihm zumutbare Arbeit böswillig unterlassen hätte.
Wer sich den letzten Satz genauer anschaut, wird feststellen, dass hier vom Gesetz mit den Wörtchen „zumutbar“ und „böswillig“ zwei wertende Begriffe verwendet werden, die in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Prozessparteien führen.
Im Fall Bundesarbeitsgericht 5 AZR 177/23 (Urteil vom 07.02.2024) sorgte ein Arbeitnehmer für Besonderheiten, die den Fall bis vors Bundesarbeitsgericht trieben. Zum einen teilte der Arbeitnehmer der Bundesagentur mit, dass er keine Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit wünsche. Zum zweiten teilte er mit, dass er einem potentiellen anderen Arbeitgeber noch vor dem 1. Vorstellungsgespräch mitteilen werde, dass ein Gerichtsverfahren mit dem letzten Arbeitgeber laufe und er unbedingt dort weiterarbeiten wolle. Eigenständige Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung unternahm er nicht und arbeitete lediglich temporär bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.
Das zuständige Landesarbeitsgericht sprach ihm wie die 1. Instanz in 2. Instanz Annahmeverzugslohn zu.
Das Bundesarbeitsgericht fand diese Vorgehensweise nicht so richtig gut. Es gab den Fall ans Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück und gab diesem rechtliche Vorgaben für die erneute Bearbeitung. Dabei stellte es klar, dass das LAG berücksichtigen müsse, dass der Kläger durch seine Äußerungen gegenüber der Agentur für Arbeit die Ursache dafür gesetzt habe, dass ihm diese über ein Jahr lang keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet habe.
Auch die Aussage, dass man schon vor einem Vorstellungsgespräch einem potentiellen Arbeitgeber mitteile, dass man in einem laufenden Gerichtsverfahren mit dem vorigen Arbeitgeber sei und dass man dorthin unbedingt zurückwolle, fand das Bundesarbeitsgericht nicht gut und wies das LAG an, auch dies zu berücksichtigen.
Das Verhalten entsprechen nicht dem einer tatsächlich um eine Beschäftigung bemühten Person.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Verhalten des Arbeitnehmers erweckt deutlich den Eindruck, er habe sich zulasten des Arbeitgebers ausruhen wollen. Vor allem die Aussage an potenzielle Arbeitgeber, dass man in Streit mit einem früheren Arbeitgeber sei und dorthin unbedingt zurückwolle, ist in zweifacher Hinsicht geeignet, diesen von einer Beschäftigung abzuhalten. Zum einen erweckt der Arbeitnehmer doch etwas arg deutlich den Eindruck eines „Streithansels“. Zum anderen wird dem Arbeitgeber unmissverständlich mitgeteilt, dass er lediglich Lückenbüßer sei und damit rechnen müsse, dass der Arbeitnehmer kurz- oder mittelfristig das Unternehmen in jedem Fall wieder verlasse. Dass ein Arbeitnehmer sich ungern in einer solchen Rolle sieht und deshalb im Zweifelsfall nicht anstellt, wird nachvollziehbar sein. ( Einarbeiten kostet Zeit und Geld und eine erneute Suche ebenso.)
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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