Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein heißes Eisen:
Normalerweise verjähren Ansprüche im Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen BGB-Regeln erst nach mindestens über drei Jahren. Macht nun der Arbeitnehmer z.B. aufgrund einer langfristig zu geringen Abrechnung Ansprüche geltend, geht das ganz schön ins Geld für den Arbeitgeber.
Deshalb gibt es Ausschlussklauseln: Sind die wirksam (und das kann nach der Rechtsprechung der Fall sein!), kann die rechtliche Wirkung einer Verjährung (das heißt, der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch nicht mehr gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen!) schon nach einer drastisch kürzeren Zeit erreicht werden. Die Rechtsprechung akzeptiert Ausschlussfristen mit drei Monaten Dauer.
Was ist jetzt aber mit dem neuen Mindestlohngesetz? Alte Ausschlussklauseln, also aus Altverträgen vor Inkrafttreten des neuen Mindestlohngesetzes, können die gesetzliche Regelung des §§ 3 MiLoG ja noch nicht gekannt haben. Nach der aber kann es für Mindestlohn nach dem Gesetz keine Geltung solcher Ausschlussklauseln geben.
Ist die alte Klausel Jetzt komplett unwirksam? Oder kann sich der Arbeitnehmer auf eine Unwirksamkeit einer nach den allgemeinen bisherigen Regeln wirksamen Ausschlussklauseln nur insoweit berufen, als Mindestlohn betroffen ist?
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit dem Urteil vom 06.04.2018,( Az. 11 Sa 40/17) sich, wie auch andere Landesarbeitsgerichte, dahingehend festgelegt, dass die Ausschlussklausel zwar (wenn ansonsten wirksam) weitergelte, dass aber Mindestlohn Ansprüche davon ausgenommen sind.
Für Arbeitnehmer heißt das, dass sie auch dann, wenn da nicht davon im vertraglichen Klauselwerk steht, sich zumindest bezüglich anteiligen Ansprüchen in Höhe des Mindestlohns bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung darauf berufen können, dass diese zu zahlen sind.
Für Arbeitgeber heißt dass einerseits, dass bei einer entsprechenden Klausel im Vertrag sich zumindest anteilig weiterhin auf die Ausschlussfrist berufen können. Bei Mindestlohn klappt das aber nicht.
Andererseits müssen Arbeitgeber auch noch darüber hinaus aufpassen: Das gilt nach dem Landesarbeitsgericht nämlich nur für die Fälle, in denen der Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des MiLoG geschlossen wurde. Wer danach immer noch die alten Klauseln verwendet (und in die Klausel nichtrein schreibt, dass Anschlusssprüche nach dem Mindestlohngesetz vom frühen Tod ausgeschlossen ) kann sich nicht auf die anteilige Wirksamkeit der Klausel berufen.
Allerdings ist das noch nicht die letzte Entscheidung zu diesem Thema: Eine Revisionen Bundesarbeitsgericht ist zugelassen!