08.02.2019: Freispruch vor dem Amtsgericht Rottweil
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, er habe mit ca. 260 g Amphetamin, welches bei einer Wohnungsdurchsuchung im Sommer 2018 aufgefunden wurde, Handel getrieben. Es gab zwar Hinweise darauf, jedoch gab es keinerlei konkrete Erkenntnisse hierfür, auch nicht durch die Ermittlungen der Polizei, die zu einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hätten führen können.
Ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte auch nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, denn die Einlassung des Mandanten, das aufgefundene Amphetamin sei bei einer früheren Durchsuchung, ca. 2 Jahre zuvor, schon dagewesen und sei von den Ermittlungsbeamten damals übersehen worden, konnte nicht widerlegt werden. Insoweit ist für die bei der ersten Durchsuchung aufgefundenen bzw. vorhandenen Betäubungsmittel bereits Strafklageverbrauch eingetreten, denn dafür wurde der Mandant schon im Jahr 2017 zu einer 2-jährigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Eine doppelte Bestrafung ist nicht erlaubt, weshalb mein Mandant nach 4 Verhandlungstagen schließlich vom Gericht freigesprochen werden musste. Für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft wird er von der Staatskasse entschädigt und seine frühere Bewährungsstrafe kann nicht widerrufen werden.
Miriam Mager
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht