Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann in Baden Württemberg – und ggf. auch in anderen Bundesländern – bei einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten sofort bei Strafantritt Freigang gewährt werden. In absoluten Ausnahmefällen könnte ggf. auch bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren ein sofortiger Freigang möglich sein, das hängt jedoch überwiegend von der jeweiligen Justizvollzugsanstalt ab.
So soll den Betroffenen die Möglichkeit belassen werden, ihre Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Bei weiblichen Betroffenen soll über Freigang – unter bestimmten Voraussetzungen – die Option, die Kinder im eigenen Haushalt zu versorgen, gewährleistet werden.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflic beim zuständigen Vollzugsleiter einen Antrag auf Zulassung zum sofortigen Freigang zu stellen..
Voraussetzungen sind:
- Sie müssten sich selbst stellen, wenn die Ladung zum Strafantritt kommt, bevor ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wird;
- Sie müssten einen festen Arbeitsplatz haben oder einer geregelten Selbständigkeit nachgehen und dies belegen können;
- Ihr Arbeitgeber sollte Ihnen bescheinigen, dass er Sie trotz Freigang weiterhin beschäftigen würde;
- Ferner müsste Ihre Arbeitsstelle täglich, in angemessener Zeit, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sein, sodass Sie täglich wieder ins Freigängerheim der JVA zurückkehren können, denn das Führen von Kraftfahrzeugen ist während des Freigangs regelmäßig wegen des erhöhten Fluchtanreizes nicht erlaubt.
Durch einen Antrag auf sofortige Zulassung zum Freigang unter Beifügung der Arbeitgeberbestätigung noch VOR Haftantritt kann oft schneller der Freigang erreicht werden.
Sollte Ihr Arbeitsplatz nur schwer von der zuständigen JVA aus erreichbar sein, ist teilweise auch möglich, dass Sie in eine näher gelegene JVA verlegt werden oder manchmal auch, dass noch vor Haftantritt geregelt werden kann, dass Sie sich gleich in der näher gelegenen JVA stellen können.
So können Sie Ihre Arbeitsstelle behalten und beziehen Ihr übliches Gehalt, jedoch werden Sie sich regelmäßig selbst verpflegen müssen und auch einen monatlichen „Unkostenbeitrag“ an die JVA abführen müssen. Die Auslagen, wie Fahrtkosten, Arbeitskleidung oder Ähnliches müssten Sie jedoch selbst tragen.
Daher sollten Sie auch Ihren Unterhalts- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen auch weiterhin nachkommen und sich ordentlich und zuverlässig verhalten, denn anderenfalls könnte die Zulassung zum Freigang widerrufen werden.
ACHTUNG:
Die Zulassung zum sofortigen Freigang ist regelmäßig ausgeschossen bei Betroffenen, die:
- wegen Gewalttaten gegen Personen;
- wegen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
- wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen eine erhebliche Suchtgefahr besteht,
verurteilt sind,
- sich in Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft befinden;
- eine noch nicht vollzogene freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder sonstige Unterbringung angeordnet ist; (§§ 63, 64 StGB)
- eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt;
oder gegen die noch
weitere nicht abgeurteilte Verfahren bzw. Ermittlungsverfahren anhängig sind.
Ich berate Sie gerne.
Miriam Mager
Rechtsanwältin und zugleich Fachanwältin für Strafrecht