In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder zu Sachverhalten, bei denen Bewerberinnen um Arbeitsplätze zunächst Arbeitsverträge zugesagt worden, um dann, nach späterer Kenntnis des Arbeitgebers von einer Schwangerschaft der Bewerberin, diese Zusage wieder „einzukassieren“.
Oft geschieht dies seitens des Arbeitgebers ohne Unrechtsbewusstsein. Dabei kann – je nach Beweisbarkeit und Situation im Einzelfall – das ist schon zu einer Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam, oder aber zumindest zu einer Zusage in anderer Form oder zumindest klarer Erklärungen des Arbeitgebers, dass die Kandidaten den Job bekommen werde.
Das kann im Einzelfall bedeuten, dass bereits ein Arbeitsvertrag existiert, den der Arbeitgeber auf Grund des existierenden Mutterschutzrechts gar nicht mehr einseitig beenden kann.
In jedem Fall können zu Gunsten der Kandidatin Schadensersatz Ansprüche und Ansprüche auf Entschädigung (eine Art Schmerzensgeld wegen Diskriminierung) nach dem AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in dieser Situation bestehen.
Allerdings werden diese Ansprüche recht selten von den betroffenen Kandidatinnen geltend gemacht.
Was sind die Gründe?
- Oft wird nicht realisiert, was bereits ein Arbeitsvertrag besteht und beweisbar ist und dass der Arbeitgeber gar nicht mehr einseitig zurück kann.
- Oft wird nicht realisiert, dass der Arbeitgeber sich im Einzelfalle nachweisbarer Form rechtswidrig verhalten hat, im Sinne einer Diskriminierung nach dem AGG, und dass seitens
der Kandidatin Ansprüche bestehen. - Im Einzelfall wird übersehen, dass diese Ansprüche binnen kurzer Zeit geltend gemacht werden müssen, nämlich in qualifizierter Form (schriftlich) innerhalb von zwei Monaten
( § 21 V AGG )
Gerne helfe ich Ihnen bei der Überprüfung ihres Sachverhalts und der Bewertung und Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeits – und Insolvenzrecht