Das Kammergericht Berlin hatte sich vor kurzem mit dem Beschluss vom 19.07.2019, Az. 5 W 122/19 damit auseinanderzusetzen, welche Pflichten ein Unterlassungsschuldner wettbewerbsrechtlicher Art hat, wenn er zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verurteilt wurde.
Reicht es, wenn er seinen Arbeitnehmern und freien Dienstvertragsrecht die Unterlassungsverpflichtung „ einfach so“ mitteilt und ist der damit für spätere Verstöße gegen die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung durch diese speziellen Dritten ohne weiteres nicht mehr verantwortlich?
Das Kammergericht war etwas strenger:
Es teilte zwar mit, dass grundsätzlich der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen habe. In den Fällen entsprechender Vertragsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Schuldner des Unterlassungsanspruchs sah ist es aber nicht so:
Das Kammergericht sieht den Schuldner der gerichtlichen Unterlassungsanordnung als regelmäßig verpflichtet, auf seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall einzuwirken und die Befolgung dieser Anordnungen zu überwachen.
Ähnlich sieht es das Kammergericht in Bezug auf freie Dienstvertragspartner: Auch hier muss seitens des Unterlassungsschuldners etwas getan werden: Das Kammergericht nennt deutliche Hinweise, Anforderungen von Rückmeldungen, Kontrolle und Sanktionen für die Nichteinhaltung der entsprechenden Unterlassungsverpflichtung durch die Dritte ebenso wie strenge Überwachungen und gegebenenfalls auch die Durchsetzung angedrohter Sanktionen.
Im Ergebnis: Bin ich aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassung-Anspruchs eines Dritten gegen mich Unterlassung verpflichtet, muss ich dafür sorgen, dass meine Arbeitnehmer und freien Vertragspartner sehr umfangreich eingebunden werden, wenn ich nicht für deren Verstöße haften will.