Wer gegen behördliche Anordnungen verstößt (Quarantäne oder Ausgehsperre u.a.), der kann sich strafbar machen.
Wer sich daher an Platzverweise oder Betretungsverbote von öffentlichen Plätzen zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 S. b1 IfSG nicht hält, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden.
Ob diese Anordnungen im Einzelfall rechtmäßig erfolgen oder ggf. nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, kann später vor Gericht geklärt werden, auf jeden Fall ist aus strafrechtlicher Sicht in der aktuellen Situation dringend anzuraten, dass diese Anordnungen befolgt werden!
Es ist jedoch auch möglich, sich ohne Ausgangssperre oder Verstöße gegen Infektionsschutzgesetz (IfSG) strafbar zu machen.
Dies kann beispielweise schon dadurch geschehen, dass man in der Corona-Krise anderen Menschen zu nahe kommt! Wer also positiv getestet wurde, sollte unbedingt zu Hause bleiben, um sich nicht dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen.
Auch kann man sich strafbar machen, wenn man andere Menschen anhustet oder anniest, vor allem auf engem Raum, wie in einem Bus oder einer Bahn. Wer also eine andere Person mit einem Krankheitserreger ansteckt, kann bereits eine Körperverletzung begangen haben und befindet sich demnach unter Umständen demnächst in einem Strafverfahren.
In der aktuellen Situation handelt es sich bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus sogar um eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil man andere Menschen mit einem gesundheitsschädlichen Stoff an der Gesundheit schädigt. Eine gefährliche Körperverletzung kann sogar mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Führt die verursachte Erkrankung sogar zum Tod eines Menschen, muss sogar mit einem Strafverfahren wegen eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Tötungsdelikts gerechnet werden.
Selbst wenn jemand eine eigene Infektion zumindest als möglich erkennt und vertraut trotzdem darauf, dass nichts passieren wird, könnte bereits eine Strafbarkeit zumindest wegen fahrlässiger Begehungsweise vorliegen.
Wer also Symptome aufweist oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte sich ganz vorsichtig verhalten und bestenfalls nicht mehr das Haus oder die Wohnung verlassen, auch um einer Strafbarkeit vorzubeugen!