Die Teilnahme an sogenannten „Corona-Partys“ kann strafbar sein. Daher sollte unbedingt darauf verzichtet werden!
Die Ansteckung anderer Teilnehmer muss zwar nicht unbedingt strafbar sein, da diese Teilnehmer ebenfalls freiwillig dabei sind und somit in die dadurch verwirklichte gegenseitige Körperverletzung einwilligen.
Jedoch entstehen durch die Teilnahme erhöhte Sorgfaltspflichten, weil man dadurch mit einer eigenen Infektion rechnen muss.
Eine etwaige Verteidigung vor Gericht, dass man weder wissen musste noch konnte, dass man selbst infiziert ist, greift in Anbetracht der allgemeinen Informationslage nicht mehr durch. Denn durch die Teilnahme provoziert man gerade eine Infektion heraus!
Ebenfalls muss den Teilnehmern bewusst sein, dass es Menschen gibt, bei denen eine Infizierung einen schweren Verlauf nehmen oder sogar zum Tode führen kann.
( Die meisten Corona-Partys werden nämlich in der Annahme veranstaltet, dass die eigene Infektion eher schwach verlaufen wird).
Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass den Teilnehmern auch bewusst ist, dass eine Infektion bei älteren oder besonders gefährdeten Menschen zum Tode führen kann.
Dann im Falle der Fälle vor Gericht zu behaupten, man habe nicht damit gerechnet, eine andere Person durch seine Teilnahme anstecken oder gefährden zu können, wird als höchst unglaubwürdig angesehen werden!