Corona-Virus und Leistungsbetrug durch Bestellung mit Zahlungsziel? Ein unterschätztes Problem!
Das Tempo, mit dem der Gesetzgeber insolvenzrechtlich auf die Coronakrise reagiert, ist außergewöhnlich; dafür ist die Qualität der neuen Regelungen und Einpassung in das gesetzliche System erstaunlich gut.
Insbesondere hat der Gesetzgeber Insolvenzantragspflichten für bestimmte Fallkonstellationen aufgehoben (Nicht für alle! Aber das ist nicht Thema dieses Beitrags ….)
Nichtsdestotrotz muss man bei der Frage, was zukünftig alles erlaubt ist, als Unternehmer trotzdem aufpassen: Nach wie vor gibt es im Strafgesetzbuch den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB.
Und ein häufiger Anwendungsfall des Betrugs in Unternehmenskrisen ist der sogenannte „Leistungs-„ oder „Eingehungsbetrug“: Wenn man etwas bestellt und es nicht gleich bezahlt, sagt man dem anderen Vertragspartner „durch die Blume“ immer auch, dass man bereit und in der Lage ist, zu bezahlen. Kann man das nicht, verschweigt das aber beim Bestellen, ist das schlicht Betrug. Auch weiterhin. Und der ist nicht nur strafbar, sondern begründet gegenüber dem Bestellenden (wenn er davon weiß, dass man möglicherweise nicht bezahlen kann) auch Schadensersatzansprüche persönlicher Art.
Kann man sich gegen eine solche Strafbarkeit darauf berufen, dass dies in der Corona-Krise nicht gilt?
Rechtsprechung zur jetzigen Situation gibt es natürlich noch nicht. Aber nach allgemeinen strafrechtlichen Kriterien ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur als einen sogenannten „vermeidbaren Verbotsirrtums“ ansehen wird. Anders gesagt: Das Risiko ist sehr hoch, dass ein Richter Ihnen sagen wird, wenn Sie genug darüber nachgedacht hätten, müsste Ihnen das klar gewesen sein. (Oder, noch deutlicher: „ Das ist eine faule Ausrede!“)
Ergebnis: Die Strafbarkeit bleibt, auch eine Haftung bleibt. Möglicherweise ist das Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) geringer.
Was hilft? Wenn sie sich nicht mehr sicher sind, ob Sie die Bestellung bezahlen können, bestellen sie nur das, was sie bezahlen können. Und tun sie es sofort!
Wenn Sie feststellen, dass Sie ungeachtet aller staatlicher Hilfen… nicht mehr in der Lage sein, ohne Betrugs-Risiko zu bestellen, kann dies der Zeitpunkt sein, in dem Kontakt zu Ihrem Anwalt aufgenommen werden sollte, um ein weiteres Vorgehen zu besprechen, bevor Sie in Strafbarkeit geraten! Dies kann im Einzelfall im Ergebnis auch einen Insolvenzantrag beinhalten.
Unsere Fachanwälte (Rechtsanwältin Miriam Mager als Fachanwältin für Strafrecht und Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Insolvenzrecht) beraten Sie auch in dieser Situation.