Die derzeitige Wirtschaftssituation macht Unternehmen Druck. Gleichzeitig gilt – Corona hin, Corona her – das bisherige Kündigungsschutzrecht mit seinen Fristen und seinen Erschwernissen für Arbeitgeber weiter.
Es verwundert daher nicht, dass Arbeitgeber unter diesem Druck ein Ventil suchen, um aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr benötigte Arbeitnehmer kostengünstig aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen. Ein typisches Mittel dazu ist der Abschluss von Aufhebungsverträgen.
Es verwundert daher nicht, dass in dieser Situation Beratungen für Arbeitnehmer, denen Aufhebungsverträge angeboten werden, deutlich zunehmen.
Daher aus gegebenem Anlass einige Anmerkungen:
- Arbeitnehmer sind in keiner Weise verpflichtet, Aufhebungsverträge zu unterzeichnen. Anderweitige Aussagen sind falsch.
- Drohungen mit Kündigungen, falls man als Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, sind sehr häufig heiße Luft. Wir stehen in solchen Fällen bei entsprechender Dringlichkeit auch für sehr kurzfristige Beratungen zur Verfügung.
- Die Inhalte von Aufhebungsverträgen überfordern Arbeitnehmer oft. Insbesondere können sie sehr oft nicht feststellen, ob die vertragliche Lösung tatsächlich das wiedergibt, wozu der Arbeitgeber verpflichtet ist, oder ob hier der Arbeitnehmer drastisch benachteiligt wird.
- Aufhebungsverträge führen oft zu Sperren beim Bezug von Arbeitslosengeld. Unterzeichnet man, bevor dieses geprüft wurde, kann dies zu erheblichen Nachteilen führen.
- Rechtsanwälte als Vertreter von Arbeitnehmern sind oft in der Lage, auch beim Abschluss entsprechender Vereinbarungen dem Arbeitnehmer günstigere Inhalte zu verhandeln und negative Folgen für Sie zu vermeiden.
- Ganz wichtig: Glauben Sie als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht, wenn er Ihnen behauptet, man dürfe nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages davon zurücktreten. Das ist falsch. Im absoluten Regelfall sind unterzeichnete Aufhebungsverträge nachträglich nicht rückwirkend zu machen.
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeit – und Insolvenzrecht steht Ihnen als Arbeitnehmer bei der Prüfung, ob sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen sollen oder wie anderweitig vorzugehen ist, auch kurzfristig zur Verfügung.
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