Umfragen in der deutschen Wirtschaft zeigen, dass im weiteren Verlauf der Coronakrise die Unternehmen beabsichtigen, unter anderem durch das Auslaufenlassen von befristeten Arbeitsverhältnissen ihre Belegschaften in der Krise zu reduzieren.
Dies ist zum Anlass zu nehmen, auf entsprechende Probleme für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen.
Dabei ist von beiden Seiten zu berücksichtigen, dass viele befristete Arbeitsverhältnisse – insbesondere solche, die mehrfach verlängert worden – aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine wirksamen Befristungen haben. ( Hier existiert eine umfangreiche Einzelfall-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die zu berücksichtigen ist und die nur im konkreten Fall auf Einschlägigkeit überprüft werden kann.) Die Folge ist, dass – ohne dass es die Parteien merken – eigentlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis existiert.
Was Arbeitnehmer oft nicht wissen: Ein Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags kann vom Arbeitnehmer auf die Wirksamkeit der Befristung gerichtlich überprüft werden. Der Gesetzgeber hat hierfür aber eine Frist gesetzt: Eine so genannte entfristet muss spätestens drei Wochen nach Auslaufen des befristeten Vertrags beim Arbeitsgericht eingegangen sein, ansonsten ist eine Überprüfung nicht mehr möglich.
Arbeitnehmern, die von einem geplanten Auslaufen ihres Arbeitsvertrags mit Ende der Befristung wissen, oder dies befürchten, ist daher anzuraten, möglichst früh einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um ihre Chancen prüfen zu lassen.
Hierbei ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur die jeweils letzte Befristung auf entsprechende Formmängel zu überprüfen und nicht vorherige in einer Kette von Befristungen.
Allerdings kann bei lang andauernden Kettenbefristungen schon durch die Dauer und Zahl der Befristungen im Einzelfall auch eine Unwirksamkeit gegeben sein.
Arbeitgeber können – wenn sie vermuten oder wissen, dass eine Befristung unwirksam ist, dieses Problem durch eine erneute, formal saubere Befristung lösen. Umgekehrt sollten Arbeitnehmer, die ein Auslaufen ihres Arbeitsvertrags erwarten und plötzlich entgegen ihren Prognosen und der wirtschaftlichen Situation eine weitere Befristung angeboten bekommen, vor Unterzeichnung prüfen lassen, ob sie sich damit ihre Möglichkeiten auf ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis im Einzelfall kaputtmachen.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig!
Rechtsanwalt Klaus Maier als ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Arbeitnehmern wie Arbeitgebern zu Befristungsthemen zur Verfügung.