Mancher muss bis vor’s Bundesverfassungsgericht, bis er endgültig gesagt bekommt, was Sache ist.
So geschah es einem Betriebsratsmitglied eines Arbeitgebers, der im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung einen schwarzen Kollegen mit den Affenlauten „Ugah; Ugah“ ansprach und – nach einer vorherigen Abmahnung wegen eines ähnlichen Falls – vom Arbeitgeber deshalb gekündigt wurde.
Er verlor den von ihm eingeleiteten Kündigungsrechtsstreit vor allen arbeitsgerichtlichen Instanzen und ging dann vor das Bundesverfassungsgericht, mit dem Argument, seine Äußerung sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt und deshalb seien die vorigen Urteile falsch.
Helfen tat ihm das im Ergebnis allerdings nicht: Das Bundesverfassungsgericht tat das, was es immer tut, wenn gegenläufige Grundrechte im Spiel sind: Es prüft, ob sie überhaupt betroffen sind und wenn ja, wägt es sie gegeneinander ab.
Im vorliegenden Fall kam zunächst die klare Aussage, dass die Menschenwürde angetastet ist, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird. Das sei nicht nur eine derbe Beleidigung, sondern „fundamental herabwürdigend“.
Es folgte die Aussage, dass der Anspruch auf freie Meinungsäußerung hinter der Menschenwürde des Kollegen zurückzustehen habe, dass also die Menschenwürde vorrangig ist.
Deshalb hätten auch die vorigen Gerichte die Interessen der beiden Prozessparteien richtig gegeneinander abgewägt und die Urteile der Arbeitsgerichte seien inhaltlich richtig und nicht etwa wegen falscher Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Grundrechten falsch.
Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist und bleibt wirksam.
Für die arbeitsgerichtliche Praxis ist – wenn auch jeder Fall einzeln ist und für sich geprüft werden muss – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein wichtiger Merkposten für die Bearbeitung entsprechender Fälle. Arbeitnehmer werden sich verstärkt überlegen müssen, ob sie weiterhin rassistische Beleidigungen oder Ähnliches aussprechen, wenn sie arbeitsrechtliche Folgen vermeiden wollen.