Datenschutz hier, Datenschutz da, Datenschutz überall …. .
Einen kleinen Lichtblick bietet eine Entscheidung des LG Landshut (Endurteil v. 06.11.2020, 51O 513/20) : Dieses verweigerte eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden nach Art 82 I DSGVO bei Datenschutzverstößen, wenn ein Verstoß nicht zu einer konkreten und zumindest nicht unbedeutenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen geführt hat.
„ Nicht für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit bzw. nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung ist Schmerzensgeld zu gewähren.“