Home Office boomt und damit natürlich auch die Nutzung von Kommunikationstools wie Zoom, Teams, Slack etc. Schon durch deren Nutzung fühlen sich viele Arbeitnehmer stärker überwacht als bisher. Vielen Arbeitgebern und Vorgesetzten reicht dies aber nicht – angeblich boomt auch der Absatz von weitergehender Überwachungssoftware, um Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, Präsenz und erbrachte Leistungen der Arbeitnehmer im Home Office zu überwachen.
Hintergrund ist, dass dem Arbeitgeber durch Home Office übliche bisherige Kontrollmechanismen -aus praktischen und rechtlichen Gründen – durch Home Office gutteils wegfallen.
Arbeitgeberseits technisch möglich ist in dieser Situation (natürlich gab’s das auch schon vorher ….) z.B. der Einsatz so genannter „Keylogger“, also von Programmen, die im Hintergrund der Arbeit mitlaufen und Tastatureingaben protokollieren und Screenshots anfertigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat schon 2017 den dauerhaften Einsatz von Keyloggern zwecks präventiver Überwachung als unzulässig erklärt. Dadurch gewonnene Ergebnisse sind im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar, als Folge dessen.
Weiterer Ärger droht dem Arbeitgeber in solchen Fällen evtl. vom Betriebsrat: Der hat bei solchen technischen Überwachungseinrichtungen vorab ein gesetzliches Mitspracherecht.
„Dann nehmen wir halt einen klassischen analogen Detektiv!“?
Auch die Vorgehensweise hat ihre Grenzen: Das Bundesarbeitsgericht sieht den präventiven Einsatz von Detektiven zwecks Kontrolle des Arbeitnehmers aufgrund erheblicher Eingriffe in die Grundrechte des Arbeitsnehmers als unzulässig an, sogar Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers hieraus sind möglich. Nur bei Vorliegen erheblicher konkreter Tatsachen für eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters akzeptiert das BAG den Einsatz von Detektiven.