In der derzeitigen Krise häufen sich Kündigungen von Arbeitsverhältnissen und Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, weil der Arbeitgeber finanziell in der Krise ist.
Hier stellt sich sehr oft je nach Umfang der Krise die Frage, ob eine vereinbarte Abfindung auch für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nach Vereinbarung sicher ist.
Da Arbeitnehmer oft nicht in der Lage sind, dem Arbeitgeber in die Bücher zu gucken und den Umfang der Krise und somit das Insolvenzrisiko festzustellen, macht es aus Arbeitnehmersicht Sinn, sich gegebenenfalls direkt oder über seinen Anwalt frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. (Vielleicht ist der Arbeitgeber ja einer der derzeit viel zitierten „Corona-Zombies ….“ )
Insbesondere bei langen Kündigungsfristen kann es auch sein, dass zwischen Vereinbarung der Beendigung und der Abfindung und Auszahlung längere Zeiträume liegen, in der sich die Krise eines Arbeitgebers verschärfen kann.
Grundsätzlich gilt, dass eine noch nicht ausbezahlte Abfindung in der Insolvenz des Arbeitgebers nur eine ganz normale und unbesicherte Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO ist. D.h., dass das Geld, wenn, viel später im Insolvenzverfahren als Quotenauszahlung kommt und vor allem, dass im Regelfall lediglich eine Insolvenzquote bezahlt wird, die meistens gering und oft sogar gleich Null ist.
Ebenso gilt, dass eine nicht titulierte Abfindung (also eine, deren Betrag bei Nichtzahlung erst einmal eingeklagt werden müsste) den Arbeitgeber in der Krise ihr dazu reizt, erst einmal andere Forderungen zu bedienen und nicht die Abfindung. Dies erhöht sowohl das Ausfallrisiko als auch das Risiko, dass eine später bezahlte Abfindung an eine Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden muss (Insolvenzanfechtung).
Es gibt im Einzelfall Mittel, wie man eine Abfindung gegen ein solches Risiko absichern kann. Umgekehrt kann es auch sein, dass man mangels solcher Mittel von einer freiwilligen Beendigung Abstand nehmen sollte, das ist im Einzelfall zu klären.
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