Stellen Sie sich als Unternehmer vor, Sie brauchen für ihre Mitarbeiter in der jetzigen Krisensituation Konkursausfallgeld, und Sie stellen monatlich inhaltlich saubere Anträge und übersenden diese ganz normal per Post an die Bundesagentur. Und stellen Sie sich weiter vor, eines dieser Schreiben kommt nicht an. Also tut die Bundesagentur für diesen Monat nichts und Sie bekommen für diesen Monat kein Geld.
Und weil wieder einmal alles hektisch ist, kommt das erst mehrere Monate später bei Ihnen heraus und Sie versuchen, der Bundesagentur gegenüber nachzuhaken, damit Sie das Geld zumindest verspätet bekommen.
Mit etwas Pech – bei hinreichendem Zeitablauf – bekommen Sie von der Bundesagentur den Hinweis darauf, dass es gemäß § 325 Abs. 3 SGB III eine Ausschlussfrist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsende gibt, binnen derer der Antrag geltend gemacht werden muss, und „ein Antrag, der nicht bei uns zugeht, gilt als nicht gestellt.“ Und das war‘s dann erst mal mit der Bundesagentur…
Wenn Sie jetzt Ihren Anwalt auf dieses Thema ansetzen, wird er Ihnen im Endeffekt sagen, dass es eine solche Ausschlussfrist tatsächlich gibt, und dass es nach Fristablauf keine Möglichkeit mehr gibt, etwas dagegen zu machen, auch dann nicht, wenn man ordnungsgemäß und rechtzeitig den Brief in die Post gegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung führt der Nachweis des Absendens eines einfachen Briefes nämlich nicht zu einem Nachweis des Zugangs. (Ob irgendjemand bei der Post das Schreiben versaubeutelt hat oder ob es irgendwo in den weiten und Untiefen der Bundesagentur unterging: Sie werden es nie herausbekommen und die Bundesagentur wird Ihnen im zweiten Fall auch nichts dazu sagen…!)
Die in manchen anderen Fällen gegebene gesetzliche Möglichkeit zu einer „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bei nicht schuldhaftem Verhalten existiert in solchen Fällen nicht. D.h: Es nützt Ihnen nichts, dass Sie nachweisen können, dass Sie oder Ihre Mitarbeiter den Brief rechtzeitig auf die Post gegeben haben. So zumindest das Bundessozialgericht und einschlägige Kommentare.
Wie kann man sich für die Zukunft schützen?
Möglichkeit 1. Sämtliche einzelnen Zahlungen über die eigene Buchhaltung ausnahmslos zeitnah im Auge behalten und dann, wenn nach einem Monat oder spätestens sechs Wochen noch nichts passiert, ausdrücklich nachhaken bei der Bundesagentur und gegebenenfalls den Antrag nochmal stellen – bitte aber so, dass die Zugang nachweisen können.
Möglichkeit 2: Anträge von vornherein so zusenden, dass sie für jeden einzelnen Antrag den rechtzeitigen Nachweis eines Zugangs führen können, also z.B. per Einwurf-Einschreiben mit Rückschein oder jedes Mal per Boten
Ganz sicher ist, die Möglichkeiten (regelmäßiger Zugangsnachweis plus regelmäßige Nachkontrolle) zu kombinieren.