Das Berliner Testament ist populär. Man findet es im Internet und auch der Bankberater händigt gerne eine Broschüre seiner Bank dazu aus.
Was versteht man darunter?
Vereinfacht gesagt:
Ehegatten setzen sich in einer handschriftlich abgefassten Erklärung gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längerlebenden werden die gemeinschaftlichen Kinder.
Das funktioniert in den meisten Fällen unproblematisch, wenn nicht eines der Kinder auf die Idee kommt, bereits nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil zu fordern.
Und da gerade die Immobilienwerte immer mehr steigen, kassiert das Finanzamt unter Umständen zweimal. Das erste Mal gegenüber dem überlebenden Ehegatten, dessen Freibetrag 500.000 € beträgt. Und das zweite Mal für den gleichen Nachlass gegenüber den Kindern. Jedes der Kinder dein Freibetrag von 400.000 €.
Kreative, aber dennoch rechtlich in jeder Hinsicht wirksame Gestaltungen verhindern dies. So können durch Pflichtteils-Strafklauseln die Nachkommen davon abgehalten werden, den Pflichtteil geltend zu machen.
Beim so genannten „Württembergischen Modell“ werden nach dem ersten Erbfall Ehefrau und Kinder Erben und die Freibeträge können bereits nach dem ersten Erbfall voll ausgeschöpft werden.
Der überlebende Ehegatte, obwohl nur Miterbe, hat faktisch aber dennoch die Stellung eines Alleinerben, indem er zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Beim so genannten „Supervermächtnis“ kann der überlebende Ehegatte Zeitpunkt und Höhe bestimmen, was er den Schlusserben noch zu seinen Lebzeiten zuwendet. Dadurch kann rückwirkend die Erbschaftssteuer gemindert werden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, damit Sie guten Gewissens sagen können:
„Jetzt haben wir alles geregelt“!
Rechtsanwalt Michael Tritschler
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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