Vielfach stehen Erben vor der Frage, ob sie eine angefallene Erbschaft ausschlagen sollen.
Die Frage stellt sich immer dann, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser nur Schulden hinterlassen hat. Dann steht zu befürchten dass man für die Schuldner als Erbe auch aufzukommen hat.
Die einfachste Möglichkeit das Problem zu umgehen, ist die Erbschaft auszuschlagen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen – Testament, Erbvertrag, letztwillige Verfügung – berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung, d. h. in der Regel mit der Testamentseröffnung.
Vielfach ist die Situation über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers jedoch vollkommen unklar. Mit einer vorschnellen Ausschlagung ist dann alles vorbei, auch wenn sich hinterher herausstellt, dass doch noch Vermögen da war.
Hier gibt es Gesetz verschiedene Möglichkeiten, die Haftung zunächst zeitlich auf den Nachlass zu beschränken z.B. durch ein Aufgebotsverfahren. Dauerhaft wird die persönliche auf Haftung ausgeschlossen, wenn eine Nachlassverwaltung beantragt wird.
Gerne berät Sie unser Spezialist Rechtsanwalt Tritschler in diesen wichtigen und komplizierten Verfahren kompetent und mit viel Erfahrung.
Rechtsanwalt Michael Tritschler
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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