Ein durchaus pikanter Kündigungsschutz-Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln drehte sich in erster Linie um die außerordentliche Kündigung einer früheren Justiziarin des Erzbistums durch dasselbe.
(Sie gewann übrigens – bezüglich der Kündigung. )
Im Rahmen dieses Prozesses hatte die gekündigte Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber 50.000 € Schmerzensgeld eingeklagt, unter anderem mit der Argumentation, sie habe über Jahre hinweg Akten zu Fällen von sexuellem Kindesmissbrauch durch Priester des Erzbistums durcharbeiten müssen. Dies habe sie massiv beeinträchtigt. Der Arbeitgeber habe gegen seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verstoßen, indem er trotz dieser massiv traumatisierenden Tätigkeit die Arbeitnehmerin nicht durch Schulungen zu dem Thema unterstützt habe.
In diesem Punkt hatte die Ex-Justiziarin allerdings keine Chance beim Arbeitsgericht Köln: Nachdem sie auf die Frage des Richters, ob sie jemals versucht habe, eine solche Schulung einzufordern, verneinend beantworten musste, sah das Gericht zumindest in Ihrem Fall (Immerhin war sie die Leiterin der Stabsabteilung Recht gewesen!) Keine Chance auf ein solches Schmerzensgeld.
Da half auch das Argument,“ Der Arbeitnehmer müsse doch nicht eine Drittschadenleiter einfordern ….“ Wenig: Das Arbeitsgericht zwar einen massiven Unterschied zwischen einem Arbeitnehmer als Maler oder Lackierer und einer in der Hierarchie sehr weit oben stehenden Juristin als Leiterin einer Stabsstelle.
Je höher eine Position angesiedelt sei, um so mehr verlagere sich das Gegensatzpaar von Fürsorgepflicht und Eigenverantwortung Richtung Eigenverantwortung des Arbeitnehmers.
Und so blieb es beim gewonnenen Kündigungsschutzprozess – Schmerzensgeld gab es keines.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
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