Die Corona-Pandemie macht mit immer neuen Einzelfragen den Gerichten Arbeit.
Eine aktuelle arbeitsrechtliche Frage betrifft das Verhältnis von Urlaub und Quarantäne:
Wer als Arbeitnehmer in seinem Arbeitsverhältnis Urlaub hat und währenddessen krank wird, darf sich darauf berufen, dass die entsprechenden Urlaubstage während der Krankheit nicht zu seinen Lasten berechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt während dieser Tage unverändert bestehen. Das ergibt sich aus der Regelung des § 9 BUrlG.
Muss ein Arbeitnehmer aber während seines Urlaubs in Quarantäne, ohne arbeitsunfähig krank zu sein, stellt sich die Frage, ob dies gleich zu werten ist.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil 15.2.2022, Az. 1 Sa 208/21) hat diese Frage zulasten des klagenden Arbeitnehmers entschieden, danach soll eine analoge Anwendung des §§ 9 BUrlG auf Quarantänefälle nicht möglich sein. Damit hat nun ein zweites Landesarbeitsgericht (nach dem LAG Düsseldorf) zugunsten der Arbeitgeber entschieden.
Die Vorgehensweise des Arbeitgebers, für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt zu zahlen und die fraglichen Tage vom intern geführten Urlaubskonto des Arbeitnehmers abzuziehen, wurde somit obergerichtlich bestätigt.
Ob es hierzu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt, bleibt abzuwarten.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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