Rauchende Arbeitnehmer sind ein arbeitsrechtlicher Dauerbrenner.
In den vergangenen Jahrzehnten hatte sich oft eine Praxis in Unternehmen herausgebildet, nach der rauchende Arbeitnehmer sich herausnehmen konnten, dann, wenn sie ein Gelüste nach Nikotin überkam, den Arbeitsplatz für einige Minuten zu verlassen – und zwar unabhängig von vertraglich und gesetzlich gewährten Pausen und möglichst auch unter Abrechnung der Pausen als Arbeitszeit.
Aber die Raucherzahlen nehmen ab, die Arbeitsprozesse verdichten sich, und die Arbeitgeber und die Nichtraucher-Kollegen trauen sich inzwischen oft auch, anderer Meinung zu sein
Dass insbesondere Arbeitgeber mit dieser Praxis nicht immer einverstanden sind, liegt auf der Hand. Also kommt es zu Diskussionen und zunehmend auch zu Auseinandersetzungen.
Das Thema kam in einer kollektivrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor das LAG Mecklenburg-Vorpommern Und in der Entscheidung 5 TaBV 12/21 erteilte das LAG der oben geschilderten Arbeitnehmerposition eine Absage.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts ließen zunächst einmal das Argument nicht gelten, „das sei schon immer so gewesen und das dürfe und müsse auch weiterhin so bleiben“. Demnach sind Raucherpausen nicht separat zulässig und insbesondere kein Gewohnheitsrecht, der Raucher muss also in den normalen Pausen rauchen.
Das gilt auch nach dem LAG dann, wenn es organisatorisch bedingte kurze Arbeitsunterbrechungen gibt – die Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch darauf, dann rauchen zu dürfen.
Und zu guter Letzt – letztlich handelte es sich um ein kollektivrechtliches Verfahren – um einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber – bekam auch der Betriebsrat noch etwas ab vom Gericht ab: Er hat kein Mitbestimmungsrecht zu dieser Thematik; wenn der Arbeitgeber das regeln will, darf er das alleine.
Die weitergehende schlechte Botschaft für Kettenraucher: Machen sie dauerhaft (und erst recht hinter dem Rücken des Arbeitgebers) weiter „Raucherpausen“, obwohl der Chef das wirksam verboten hat, drohen Abmahnungen und auf Dauer sogar Kündigungen.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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