Das Landgericht Oldenburg (vgl. 4 Qs 368/22) hat erst kürzlich eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, mit welcher einem betrunkenen Mitfahrer die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde.
Dieser Mitfahrer stand hinter dem eigentlichen Fahrer des E-Scooters, hatte allerdings seine Hände an der Lenkstange.
Wer von beiden tatsächlich der Fahrer und Lenker war, spielte insoweit nach Ansicht des Landgerichts Oldenburg nur eine untergeordnete Rolle, denn schon das Festhalten des Lenkers bedeutet das Fahren eines Fahrzeuges. Ob dabei aktiv in den Lenkvorgang eingegriffen wird und/oder dass nur der Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit hat, sei dabei unerheblich.
Der Mitfahrer hatte bei einer Polizeikontrolle 1,2 Promille im Blut und bereits ab einem Promillegehalt 1,1 wird regelmäßig von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
Weil E-Scooter grundsätzlich als Kraftfahrzeuge gelten, war daher die Fahrerlaubnis des Mitfahrers bereits bei einem Promillegehalt von 1,1 – im Gegensatz zu Fahrrädern erst ab 1,6 Promille – vorläufig zu entziehen.
Daher sollten Sie besser aufpassen und nicht in angetrunkenem Zustand auf einem E-Scooter mitfahren bzw. sich insbesondere nicht an der Lenkstange festhalten!
Miriam Mager
Fachanwältin für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
Telefon: 07720 996860
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