Das Landgericht Bonn hat kürzlich durch Beschluss vom 13.07.2021 (AZ: 50 Qs-410 Js 78/21-18/21) entschieden, dass die Verbreitung von „Gaffervideos“ im Internet den Straftatbestand des § 201 a StGB erfüllen und eine Hausdurchsuchung rechtfertigen kann.
Ausgangspunkt für den Durchsuchungsbeschluss war die Verbreitung eines Videos im Internet auf einem X-Kanal von einem schweren Verkehrsunfall, das eine 2-minütige Sequenz enthielt, in der die Bergung einer schwer verletzten und im PKW eingeklemmten Person durch mehrere Einsatzkräfte der Feuerwehr zu sehen war.
Trotz einer Bitte der Schwester des Geschädigten, das Video aus dem Internet herauszunehmen und endgültig zu löschen, berief sich der Betreiber des X-Kanals auf das Grundrecht der Pressefreiheit und weigerte sich, der Aufforderung nachzukommen.
Da aus Sicht des Amtsgerichts Bonn ein hinreichender Verdacht einer Strafbarkeit nach § 201 a StGB vorlag, wurde ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, in dem u.a. zur Begründung ausgeführt war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Mobiltelefonen mit Videofunktion, Kameras und Computer als Tatwerkzeuge sowie eines X-Videos führen soll.
Der dagegen eingelegten Beschwerde wurde vom Amtsgericht Bonn nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat in der Beschwerdeinstanz die Ansicht bestätigt und kam zu dem Ergebnis, dass sich der Betreiber des X-Kanals u.a. nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann, da sein Kanal keinen journalistisch-redaktionellen Inhalt aufweist. Bei dem X-Kanal und dem eingestellten x-Video handelt es sich nach Ansicht des Landgerichts Bonn um eine rein unbearbeitete Übermittlung und Aneinanderreihung von Informationen, die den Anforderungen einer professionellen Tätigkeit als Pressevertreter nicht gerecht wird.
Daher sollten keinesfalls „Gaffervideos“ von Verkehrsunfällen und schwer verletzten Personen hergestellt oder gar im Internet verbreitet werden, da somit der Straftatbestand des § 201 a StGB erfüllt sein könnte!