Wir alle spüren die rasanten Preissteigerungen der letzten Monate. Im Oktober lag die Inflationsrate in Deutschland bei +10,4 %.
Diese Entwicklung wirkt sich auch auf die alltägliche Praxis bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen aus.
Mit Spannung wird deshalb die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 erwartet, die bei den Bedarfssätzen der Preisentwicklung sicherlich Rechnung tragen wird. Ende Dezember 2022 werden wir die neue Tabelle hier veröffentlichen .
Andererseits reagiert auch der Staat, in dem ab 1. Januar 2023 das Kindergeld einheitlich von 219,50 € auf 250 € pro Kind erhöht wird. Davon profitiert einerseits der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, andererseits aber auch der andere Elternteil, der den Kindesunterhalt zu bezahlen hat.
Einkommenserhöhend und damit für die Unterhaltsberechnung 2023 von Bedeutung wird auch sein, dass die Bundesregierung den steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 10.347 € auf 10.632 € anhebt. Darüber hinaus wird durch die Verschiebung von Eckwerten der Effekt der kalten Progression ausgeglichen.
Das bedeutet höheres Einkommen und damit möglicherweise auch mehr Unterhalt. Besonders dramatisch wirkt sich die Belastung bei den Miet -und Energiekosten aus.
Hier ist es wichtig, dass Ihr Anwalt für Sie vorträgt, dass Ihre Warmmiete höher als 490 € ist. Das ist nämlich der Betrag, welcher beim Selbstbehalt als Wohnanteil enthalten ist. Der Selbstbehalt ist das, was Ihnen nach Abzug der Unterhaltszahlungen zum Leben noch verbleiben muss.
Ist Ihre Warmmiete höher, kann Ihr Selbstbehalt von 1160 € gegenüber dem minderjährigen Kind und von 1280 € gegenüber dem Ehegatten entsprechend erhöht werden.
Gerne unterstützen wir Sie in allen Unterhaltsfragen.
Rechtsanwalt Michael Tritschler
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
Telefon: 07720 996860
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