§ 17 Abs. 1 S. 1 BBiG macht für Ausbildungsverträge Vorgaben zur angemessenen Ausbildungsvergütung. Diese muss „angemessen“ sein. Mit der Frage, was angemessen tatsächlich ist, beschäftigt sich eine Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.2019, Az. 5 Sa 67/19.
Hintergrund war, dass für eine bestimmte Branche ein Tarifvertrag für Ausbildungsvergütungen existierte, der bestimmte Höhen der Vergütung festsetzte.
Das LAG-Mecklenburg-Vorpommern kam zum Ergebnis, dass Ausbildungsvergütungen zumindest dann regelmäßig nicht angemessen sind, wenn die tatsächlich vereinbarte Vergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreitet. In diesem Fall gilt die entsprechende Vergütungsvereinbarung als unwirksam.
Darüber hinaus musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, welche Vergütung als geschuldet gilt, wenn die vereinbarte Vergütung wegen zu geringer Höhe unwirksam ist.
Der Arbeitgeber wollte offensichtlich, dass dann diejenige Vergütungsregelung gilt, die in geringstmöglicher Höhe gerade noch wirksam ist. Dem trat das LAG entgegen. Demzufolge wird im Zweifelsfall die tarifliche Vergütung als übliche gelten müssen. ( Das ist auch nachvollziehbar, sonst würden Ausbilder ja geradezu dazu angestachelt, zu niedrige Vergütungen zu vereinbaren – es könnte ihm ja nichts passieren…)