Immer wieder melden sich Arbeitnehmer krank, wenn sie sich aufgrund vorhergegangenen privaten Tuns verletzt haben und deshalb arbeitsunfähig sind. Selbstverständlich gehen sie dabei im Regelfall davon aus, dass der Lohn weiterzuzahlen ist.
Dass diese Grundsituation Arbeitgebern ein Dorn im Auge ist, ist nachvollziehbar. Allerdings machen Gesetz und Rechtsprechung Ihnen hierbei das Leben schwer.
Die gesetzliche Regelung in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geht von einer Pflicht zur Zahlung von Krankheitslohn aus, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, „ohne dass ihn ein Verschulden trifft“
„Hurra“, denkt der Arbeitgeber, „ich habe doch mal gelernt, das Verschulden im BGB bei einfacher Fahrlässigkeit beginnt“. Allerdings weit gefehlt. Die Rechtsprechung definiert dies an dieser Stelle anders: Es reicht nach der Rechtsprechung nur „ein grobes Verschulden gegen sich selbst, nämlich ein unverständliches, leichtfertiges Verhalten des Arbeitnehmers, das vorliegt, „wenn der Arbeitnehmer in gröblicher Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt“.
Das auf der Basis dieser BGH-Rechtsprechung ein bunter Strauß von Einzelfall-Entscheidungen blüht und gedeiht, ist nachvollziehbar. Wie weit das geht, kann man an der Rechtsprechung zu Sportversetzungen sehen: Ist der Arbeitnehmer hinreichend ausgerüstet und nicht offensichtlich überfordert, sind sogar Motocross-Rennen, Amateurboxen und Drachenfliegen vom Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen. Erst Kickboxen wäre nach der Rechtsprechung “über der Grenze“.
Etwas erstaunlich mutet angesichts dessen eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22. 4. 5. 2025-Az. 5 Sa 284 a/24) an. Eine Arbeitnehmerin wollte ohne Tattoos nicht mehr leben, allerdings entzündete sich als Folge des Stechens eines Tattoos die Haut so heftig, dass eine Antibiotikagabe sowie eine mehrtägige Krankschreibung notwendig waren.
Die Arbeitnehmerin argumentierte in 2 Instanzen damit, dass die Entzündungswahrscheinlichkeit sehr gering sei, max. 5 %. Das LAG konterte dieses Argument in 2. Instanz mit einem Hinweis auf die gesetzlichen Regeln zur Arzneimittelsicherheit, wonach bei einer Wahrscheinlichkeit einer Nebenwirkung zwischen ein und 10 % schon von „häufig“ zu reden sei.
Man muss sich als Arbeitnehmer fragen, ob eine solche Anknüpfung sinnvoll sein, da bei massenhaft typischerweise verabreichten Arzneimitteln eine ganz besonders gravierende Risikosituation besteht, die mit dieser Situation wenig vergleichbar ist. Und ob das Risiko bei z.B. den oben genannten erlaubten Sportarten tatsächlich unter 1% ist?
Ich vermute mal, dass der Orthopäde Ihres Vertrauens da anderer Ansicht ist. Vielleicht ein anderer Arbeitsrichter auch.
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeitsrecht steht für diese Situation zur Beratung und zur Durchsetzung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
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