1. Nebenklage:
So kann ich Sie beispielsweise im Rahmen der Nebenklage im Strafverfahren an der Seite des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vertreten.
Wenn die Nebenklage zugelassen ist, ist es für das Opfer und den Anwalt tatsächlich möglich, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen, Beweisanträge zu stellen und auch den Täter und die Zeugin zu befragen. Schließlich darf der Opferanwalt genauso wie der Staatsanwalt und der Verteidiger einen Schlussvortrag (Plädoyer) nach Ende der Beweisaufnahme halten, um so zur Urteilsfindung beizutragen und darüber hinaus Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
Außerdem kann der Opferanwalt im Rahmen der Nebenklage auch Akteneinsicht erhalten, sodass er dieselben Voraussetzungen wie der Staatsanwalt und Verteidiger schaffen kann.
Es ist allerdings ratsam, dass das Opfer keine Einsicht in die Akte nimmt, denn das Opfer wird in der Regel als Zeuge im Hauptverhandlungstermin vernommen. Wenn also der Geschädigte entweder die Akte selbst gelesen oder den Akteninhalt mit seinem Rechtsanwalt besprochen hat und der Verteidiger die geschädigte Person im Rahmen seiner Zeugenvernehmung diesbezüglich fragt, ist die Zeugenaussage gleich nicht mehr ganz so viel wert.
Dies ist vor allem deshalb so, weil dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass der geschädigte Zeuge nicht nur aus seiner eigenen Erinnerung berichtet, sondern es könnte möglicherweise sein, dass sich seine eigene Erinnerung mit dem in der Akte gelesenen oder mit dem Anwalt besprochenen vermischt hat.
Wenn dann der geschädigte Zeuge möglicherweise das einzige Beweismittel ist, insbesondere wenn es sich um eine Aussage-gegen-Aussagekonstellation handelt, könnte es passieren, dass der Täter nach der Maßgabe „im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen werden muss
Somit habe ich im Rahmen der Nebenklage die Möglichkeit, Sie aktiv im Strafverfahren zu begleiten, zu vertreten und bei der Urteilsfindung mitzuwirken.
Die Kosten hierfür werden in der Regel nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen, es gibt allerdings gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, wie beispielsweise der Weiße Ring, die sich auf Opfervertretung und -betreuung spezialisiert haben und die oft die Kosten hierfür übernehmen, wenn die Staatskasse nicht eintritt.
Wenn es sich allerdings bei dem Täter um einen Jugendlichen (unter 18 Jahre) handelt, ist die Nebenklage nur in besonderen Fällen, etwa bei schwerwiegenden Verbrechen, zulässig. Ansonsten ist sie grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Schadensersatz:
Ferner ist es möglich, dass sie als Opfer einer Straftat Schadensersatz (auch Schmerzensgeld) vom Täter fordern können.
Es gibt also 2 Möglichkeiten, wie ich hier für Sie vorgehen könnte:
a) zivilrechtliche Geltendmachung:
Es wäre möglich, den Schadensersatz oder auch das Schmerzensgeld auf dem üblichen zivilrechtlichen Weg gegen den Täter geltend zu machen. Handelt es sich bei dem Täter um einen Jugendlichen, gibt es nur diesen Weg, um den Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.
Der Täter müsste daher angeschrieben und zur Zahlung des Schadensersatzes bei beschädigten oder zerstörten Gegenständen aufgefordert werden, allerdings wäre es ratsam, wenn sich alles belegen ließe (beispielsweise durch Lichtbilder oder Rechnungen für die Anschaffung usw.).
Bei Schmerzensgeld sollten die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen (beispielsweise psychischer Art) ärztlich dokumentiert und belegt werden, damit ein angemessenes Schmerzensgeld gefunden werden kann.
Sollte sich außergerichtlich keine Regelung finden lassen, müsste der zivilrechtliche Anspruch gegebenenfalls vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Hierbei kann es ratsam sein abzuwarten, bis ein strafrechtliches und rechtskräftiges Urteil vorliegt, dann fällt der Nachweis, dass der Täter für die Handlung überhaupt verantwortlich ist, wesentlich einfacher im Zivilverfahren.