Normalerweise denkt man als Arbeitnehmer, seine arbeitsvertraglichen Pflichten seien klar. Das kann– abhängig von der Tätigkeit und der Qualität des Arbeitsvertrags –schon bei der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht („Welche Arbeit muss ich für mein Geld machen?“) im Einzelfall streitig sein.
Schwieriger wird es bei sogenannten Nebenpflichten, z.B. Überwachungs- , Kontroll- und Schadensabwehrpflichten. (Gehört gerade bei höherrangigen Mitarbeitern sicher irgendwie dazu. Aber: Wie weit geht das?)
Ein derzeit aktueller Fall, den das Arbeitsgericht Offenbach entschieden hat (Aktenzeichen 1 Ca 136/25 – noch nicht rechtskräftig) zeigt dies beispielhaft.
Bei einem Unternehmen, welches Edelmetall-Recycling betrieb, wies ein Whistleblower darauf hin, dass zu Lasten von Kunden (Welche Edelmetall-Abfälle zum Recycling hereingegeben hatten und für dieses Edelmetall Geld zu erhalten hatten) Unregelmäßigkeiten stattgefunden hatten und das es sogar interne Anweisung zu rechtswidrigen Praktiken bis hin zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten gegeben habe.
Diese Meldung hatten der zuständige “Compliance Officer“ und sein Vorgesetzter, der Chefjurist des Konzerns, erhalten. Der Vorgang wurde vom Compliance Officer abweichend von den internen Verfahrensvorschriften bearbeitet, letztlich nicht hinreichend verfolgt und der Whistleblower erhielt als Abschluss eine beschwichtigende Erklärung. Sein Vorgesetzter akzeptierte das und leitete nichts „nach oben“ weiter.
Jahre später kam es auf Nachfrage von Wirtschaftsprüfern hin doch noch zu einer intensiv und Beschäftigung mit dem Thema.
Das Unternehmen musste zwischenzeitlich Rückstellungen von mehreren 100 Millionen Euro bilden, wegen potentieller Schadensersatzforderungen von Kunden und sonstiger Kosten. Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Betrug und Untreue laufen.
Irgendwie nachvollziehbar, ist das Unternehmen mit seinem Chefjurist nicht ganz zufrieden war und diesen Verhaltensbedingt wegen Fehlverhaltens kündigte.
Weil Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen einer angeblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder auf eine angebliche Pflichtverletzung gestützte Kündigungen nun mal eine entsprechende Pflicht des Arbeitnehmers ist voraussetzen, finden solche Diskussionen meist vor Gericht statt. Daher musste– der gekündigte Jurist wehrte sich und erhob Kündigungsschutzklage–das Arbeitsgericht Offenbach ran. Es kam zum Urteil.
Das Arbeitsgericht Offenbach wies in diesem darauf hin, das in Führungspositionen wie gerade der hier gegebenen Art Leitungs- und Überwachungspflichten von zentraler Bedeutung sind und dass auch dann, wenn sie über eine sehr allgemein formulierte Regelung im Gesetz hinaus, dass solche Pflichten existieren können (§ 241 Absatz 2 BGB) im Arbeitsvertrag nicht näher ausformuliert sind.
Was lernt der kluge Arbeitnehmer daraus?
- Auch dann, wenn im Arbeitsvertrag oder einer Tätigkeitsbeschreibung … nichts steht oder nur teilweise etwas steht, können solche Pflichten bestehen.
- Unklarheiten dahingehend klärt man idealerweise, in nachweislicher Form, vorab.
- Aussagen des Arbeitgebers, dass man für bestimmte Leitungs- und Kontrollpflichten nicht zuständig ist, dokumentiert man vorab am besten so, dass sie in einem späteren Prozess nachgewiesen werden können.
(Sie sind sich unsicher, wie das am besten geht? Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht berät Sie gern! ) - Sie sind sich in einer konkreten Situation im Unklaren, ob Sie etwas tun sollen und müssen?
Sicherheit geht vor! Im Zweifelsfall lieber zu viel als zu wenig. (Auch hier: eine Nachfrage beim Fachanwalt für Arbeitsrecht schafft Klarheit.) - Im Schadensfall wird der Arbeitgeber im Zweifelsfall versuchen, den „Verursacher“ des Schadens zu entfernen und wenn möglich, Schadensersatz von ihm zu verlangen.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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