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Gerichtsvollzieher, Inkassounternehmen und Zwangsverwalter als möglicher Gegner einer Insolvenzanfechtung: Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung?
Bei der Beitreibung von Forderungen bedienen sich Gläubiger verschiedenster Hilfspersonen: Eigene Mitarbeiter, interne Juristen, Anwälte, Inkassounternehmen ……. . Und dann sind da noch Gerichtsvollzieher, die titulierte Forderungen eintreiben, Zwangsverwalter ( die kraft gerichtlicher Anordnung zeitweilig Grundstücke von Schuldnern bewirtschaften und Erlöse an Gläubiger auskehren …… ) etc.
Oft geht der Schuldner, gegen den beigetrieben wird, hinterher in Insolvenz. Unter bestellte Insolvenzverwalter kümmert sich darum, ob er ausgekehrte Gelder wieder von den glücklichen Gläubigern, die noch Ihr Geld bekommen haben, zurückbekommen kann, um damit die Kosten des Verfahrens zu decken und an alle Gläubiger gleichmäßig und anteilig zuvor teilen (Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO ) .
Und dann stellt sich die Frage, gegen wen er dabei vorgehen muss:
Das hat verschiedene rechtliche Folgen. Z.B. die, wen er verklagen muss, wenn er der Meinung ist er hat etwas zu bekommen und der angefochtene Gläubiger will das nicht.
Bei Inkassounternehmen z.B. hat der Bundesgerichtshof schon lange entschieden, dass diese nicht der richtige Anfechtungsgegner sind, sondern dass der Insolvenzverwalter vielmehr den dahinter stehenden Gläubiger, für den das Inkassounternehmen Geld bekommen hat, anfechten muss (BGH ZIP 2015,2486 ) .
Auch Gerichtsvollzieher fallen in diese Fallgruppe.
Und weil Gerichtsvollzieher somit nicht der richtige Anfechtungsgegner sind, dachte sich ein Insolvenzverwalter, das müsse doch auch für Zwangsverwalter so sein.
Weit gefehlt, sagte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Az. IX ZR 289/14 (Urteil vom 19.10.2017): Der Bundesgerichtshof unterscheidet Fälle, in denen mittelbare Zuwendungen über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden ( so das Inkassobüro und der Gerichtsvollzieher ) von Fällen, bei denen die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der zwischen Person berührt. Unter Zwangsverwalter hat eine andere Rechtsposition als der bloße Gerichtsvollzieher, und diese hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung sehr genau geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass der Zwangsverwalter der richtige Anfechtungsgegner ist.
Was heißt das für die Beteiligten?
Insolvenzverwalter werden gut daran tun, nicht alle „Hilfspersonen“ über einen Kamm zu scheren, sondern genau aufzupassen, wer nach der einschlägigen Rechtsprechung der richtige oder falsche Gegner ist. ( Tun Sie das nicht, wird es peinlich und teuer …)
Gläubiger, die Gelder über einen Zwangsverwalter erhalten, können gegenüber dem Insolvenzverwalter, der sie wegen der vom Zwangsverwalter erhaltenen Gelder angreift und Geld haben will, fröhlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verweisen.
Und der arme Zwangsverwalter? Der wird sich künftig überlegen müssen, wir mit Anfechtungsachverhalten als potentielles Opfer umgeht (was z.B. Gerichtsvollzieher oder das Inkassounternehmen direkt nicht müssen) und er muss sich darum kümmern, wir im Anfechtungsfall sein Geld zurückbekommen. Das steht jetzt aber auf einem anderen Blatt.