Aus § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) ergibt sich, dass wer bei der Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, schuldunfähig ist.
Wer schuldunfähig ist, kann nicht bestraft werden, da ihm die Einsichtsfähigkeit fehlt.
Um diese Probleme zu umgehen, versucht das Jugendgerichtsgesetz Menschen in vier Gruppen einzustufen:
– Kinder (0 bis 14 Jahre), sind schuldunfähig und können nicht bestraft werden
– Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre)
– Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre)
– Erwachsene (21 Jahre bis zum Tod)
Interessant ist insoweit die Gruppe der Heranwachsenden, da es bei diesen je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen zur Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht kommen kann. Es kann daher für Heranwachsende oft von Vorteil sein, wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Bei der Beurteilung wird vom Gericht regelmäßig die Jugendgerichtshilfe herangezogen, sodass ein Gespräch mit dieser oft hilfreich sein kann, denn diese gibt vor Gericht eine eigene Beurteilung und Einschätzung nebst Strafvorschlag ab.
Bei dieser Beurteilung wird u. a. auf die berufliche, schulische und soziale Entwicklung abgestellt. Das bedeutet, dass wer eher unselbstständig lebt (z. B. noch bei den Eltern) und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, weil er beispielweise noch Schüler ist, kann wiederum eher auf dem Niveau eines Jugendlichen stehen.
Der Unterschied bei der Bestrafung nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht liegt meist in den Rechtsfolgen.
Für Erwachsene gelten die Rechtsfolgen, wie sie in den einzelnen Paragraphen im Strafgesetzbuch dargestellt werden.
So kann das Gericht beispielsweise bei einem Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verhängen.
Für Jugendliche gelten zwar die Straftatbestände ebenso, das bedeutet die gleichen Voraussetzungen nach denen ein Verhalten überhaupt strafbar ist, allerdings müssen nicht dieselben Rechtsfolgen verhängt werden. Auf wen also Jugendstrafrecht angewendet wird, kann wesentlich milder bestraft werden, als ein Erwachsener, da in erster Linie erzieherisch auf diese Personen eingewirkt werden soll. So sind im Jugendstrafrecht andere Strafen möglich als bei Erwachsenen.
– Erziehungsmaßregeln (Weisungen nach § 10 JGG und Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG), hierzu gehören z. B. die Erbringung von Arbeitsleistungen oder die Zuweisung eines Betreuungshelfers, aber auch der Täter-Opfer-Ausgleich
– Zuchtmittel (§ 13 JGG) sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest nach § 16 JGG
– Jugendstrafe (§§ 17ff. JGG) die mindestens für 6 Monate und höchstens 5 Jahre verhängt wird; Ausnahme: bei Verbrechen, die bei Erwachsenen mit mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann auch eine Jugendstrafe bis zu 10 Jahren verhängen werden
Das Gericht wählt immer aus diesen Sanktionen aus wobei der Erziehungsgedanke auch hier im Vordergrund stehen soll. So kann es auch vorkommen, dass ein Jugendlicher oder Heranwachsender für dasselbe Vergehen oder Verbrechen (d. h. Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) nur eine Arbeitsauflage oder Geldauflage mit einem ein- bis vierwöchigen Jugendarrest erhält, während gegen den Erwachsenen eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden müsste.
Daher wird auch von Verteidigern zu Recht versucht, Heranwachsende eher als im Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleich darzustellen, um zur Anwendung von Jugendstrafrecht zu kommen.
Hierbei helfe ich Ihnen ebenfalls gerne und stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Miriam Mager (Rechtsanwältin und zugleich Fachanwältin für Strafrecht)