Nicht alles, was arbeitsvertraglich möglich und zivilrechtlich wirksam ist, hält einer Überprüfung der Finanzämter und danach der Finanzgerichte stand.
Ein schönes Beispiel dafür ist der durch ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 20.11.2018, Az. 2 K 156/18 E) entschiedene Sachverhalt.
Ein Selbstständiger arbeitete als IT-Berater und handelte mit Hard – und Software. Seine Ehefrau stellte er mit 400 € monatlich als Bürokraft an, geringfügig. Dabei wurde die Firmenwagen-Nutzung eingeschlossen. Eine feste Arbeitszeit wurde nicht vereinbart. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten, Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Später erfolgte noch eine Ergänzung, wonach Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherungen in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.
Das zuständige Finanzamt weigerte sich, die Kosten dieses Arbeitsverhältnisses als Betriebsausgabenabzug zu akzeptieren. Das Finanzgericht Münster stützte diese Rechtsansicht.
Die grundsätzliche Überlegung des Gerichts ist nicht neu: Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit sind Arbeitsverhältnisse mit Verwandten steuerrechtlich nur im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs zu akzeptieren, wenn der Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu der Ehefrau oder einem sonstigen Verwandten einem “Fremdvergleich“ standhält. D.h., es wird geprüft, ob das Arbeitsverhältnis mit gleichen Inhalten auch geschlossen worden wäre, wenn statt der Ehefrau z.B. die bis dato unbekannte Frau Schmidt angestellt wird.
Hier wurde dies durch das Finanzgericht vereint. Schon die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung sei unüblich. Dies gelte erst recht, weil die Ehefrau als Bürokraft angestellt sei, Bürokräfte müssen üblicherweise keinen Geschäftswagen haben, den sie dann privat nutzen können. Auch das Fehlen üblicher genauerer Regelungen zur Fahrzeugüberlassung wurde dem Selbstständigen angekreidet.
Zu guter Letzt monierte das Finanzgericht auch die Durchführung des Arbeitsvertrags: Die Einzahlungen in die Direktversicherungen in die Pensionskasse sein zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn erfolgt und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung.
Fazit: Wer Verwandte anstellt, sollte penibel dafür sorgen, dass professionell ausgestaltete Arbeitsverträge mit üblichen Inhalten und Bezahlungen verwendet werden und dass die dauerhafte Durchführung des Arbeitsverhältnisses in üblicher Art und Weise erfolgt.
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