Die „Halbstrafe“ ist für viele Betroffene eine Möglichkeit, nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe, vorzeitig auf Bewährung aus der Haft zu kommen. Dazu müssen allerdings bestimmte Bedingungen vorliegen.
Ich helfe Ihnen gerne dabei und stelle bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer einen entsprechenden Antrag für Sie. Das ist regelmäßig das Landgericht, in dessen Bezirk sich die JVA befindet
Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB sind die folgenden:
- es wurde eine Freiheitsstrafe nicht über 2 Jahre verhängt;
- es handelt sich bei dem Betroffenen um einen Erstverbüßer;
- es liegen besondere Umstände in der Person des Betroffenen, in der Tat und in seiner Gesamtentwicklung in der Haft vor;
- und die Voraussetzungen des § 57 Abs. Abs. 1 StGB liegen ebenfalls vor.
Unter diesen Umständen ist eine Entlassung zur Halbstrafe auf Bewährung möglich, allerdings erst, wenn die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt ist, mindestens jedoch 6 Monate davon.
In ganz besonderen Ausnahmefällen, kann auch die Strafvollstreckungskammer, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen, bei einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren eine vorzeitige Haftentlassung zum Halbstrafenzeitpunkt gewähren.
Für den Fall der Gewährung der Halbstrafe, wird die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird sodann eine Bewährungszeit festgelegt und es ist auch möglich, diverse Auflagen oder Weisungen (Bewährungshelfer, Therapie usw.) in einem Bewährungsbeschluss mit aufzunehmen.
Wird der Betroffene erneut straffällig oder erfüllt seine Auflagen und Weisungen nicht, kann die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe widerrufen werden, sodass der Betroffene dann wieder in den Strafvollzug gehen müsste.
Manchmal kann es auch aus taktischen Gründen ratsam sein, eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt zu beantragen, auch wenn dieser Antrag nicht erfolgreich ist, damit aus der ablehnenden Begründung der Strafvollstreckungskammer entnommen werden kann, was der Betroffene unbedingt noch in der Haft erledigen sollte und worauf die Strafvollstreckungskammer Wert legt, damit er dann eine reelle Chance auf eine Entlassung zum späteren 2/3-Zeitpunkt haben kann.
Insoweit sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung in der Strafvollstreckung beraten bzw. vertreten lassen.
Ich stehe Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung.
Miriam M ager
Rechtsanwältin und zugleich Fachanwältin für Strafrecht