Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell?
Das Bundesarbeitsgericht hatte ( Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 406/17) über das Bestehen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Urlaubsansprüche in einer Phase eines unbezahlten Sonderurlaubs zu entscheiden und hat klargestellt, dass bei unbezahltem Urlaub während der Dauer des unbezahlten Urlaubs keinen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Urlaubsanspruch besteht.
Und weil man das dann auch berechnen können muss, gibt das Bundesarbeitsgericht den Beteiligten auch gleich eine Umrechnungsformel mit:
24 Werktage x Anzahl der Tage Mitarbeitspflicht / 312 Werktage = Urlaubsanspruch
Parallel hat das Bundesarbeitsgericht ( mit dem Urteil vom 24.09.2019, Az. 9 AZR 481/18) auch entschieden, dass in der passiven Phase der Altersteilzeit im so genannten Blockmodell ebenfalls kein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht.