Eine der neuen, vielgepriesenen „agilen“ Arbeitsmethoden ist „Scrum“: Dabei wird unter anderem auf Anweisungen des Arbeitgebers an eine Projektgruppe weitgehend verzichtet, es findet eine Selbstregulierung und Selbstkontrolle der Gruppe nach bestimmten Regeln statt, unter Einbeziehung eines moderierenden „Scrum-Masters“.
So weit, so gut. Die Frage ist allerdings, wieweit diese Arbeitsmethodik im konkreten Fall das geltende Arbeitsrecht beeinflusst.
Folgender Fall:
Ein Mitarbeiter einer solchen Arbeitsgruppe hatte ein Zeugnis bekommen und war sauer auf seinen Arbeitgeber, weil ein anderes Mitglied der Gruppe ein besseres Zeugnis bekommen hatte.
Also erhob er Klage und argumentierte vor dem Arbeitsgericht, die Ziele des Teams seien vorrangig gewesen und die individuelle Arbeitsleistung spiele bestenfalls noch eine untergeordnete Rolle. Deswegen habe er einen Anspruch darauf, mindestens so gut bewertet zu werden wie der Kollege. ( Er hatte wohl keine anderen zwingenden Argumente…)
Das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 22.01.2020 – Az. 4 Ca 2222/19) teilte diese Meinung allerdings nicht. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sogenannten Scrum-Methode sei die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch für die Bewertung der Leistungen einem Zeugnis nach wie vor alleine maßgeblich. Auch dann, wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stelle, sei das der Fall. Die Methode verhindere schon im Grundsatz keine individuelle Leistungsbewertung.
Auch wenn Berufung zugelassen ist: Das Urteil ist richtig. Die Mitgliedschaft in einer Gruppe sagt nichts darüber aus, was man persönlich auf dem Kasten hat, wie man sich innerhalb der Gruppe und für das inhaltliche Gruppenziel engagiert und welche Sozialkompetenz man innerhalb der Gruppe zeigt … .
Ganz nebenbei durfte es dem Kläger auch geschadet haben, dass er zum einen behauptete, man könne Unterschiede der persönlichen Leistung innerhalb der Gruppe nicht messen, dass er aber zum anderen verlangt hatte, bestimmte Arbeitsaufgaben, die er in einer bestimmten Weise bewältigt hatte, seien als herausgehoben zu kennzeichnen. (Merke: Arbeitsrichter haben meist ein feines Näschen für innere Widersprüche eines Parteivortrags.)