Momentan gilt noch die normale gesetzliche Regelung. Die Bundesregierung hat am 20.03.2020 auch einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt, der unten dem oben genannten Link eingesehen werden kann.
Danach soll – wie auch bei den vergangenen Flutkatastrophen – die Insolvenzantragspflicht für eigentlich grundsätzlich antragspflichtige Unternehmen für bestimmte Sachverhalte zeitweise ausgesetzt werden, und zwar bis mindestens zum 30.09.2020.
Berücksichtigen Sie bitte, dass dies nicht ausnahmslos gilt!
Nach § 1 des Gesetzesentwurfs ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags dann nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der aktuellen Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und das Aussichten dahin bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Dreh- und Angelpunkte der neuen gesetzlichen Regelung werden auf dem derzeitigen Stand daher sein, ob zum 31.12.2019 Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Insolvenzordnung bestand oder nicht und, ob im Gesetzessinne Aussichten bestanden, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Berücksichtigen Sie bei Ersterem bitte, dass Zahlungsunfähigkeit aufgrund der harten Definition oft früher eintritt, als Unternehmer annehmen! Im Zweifelsfall bitten wir Sie, sich frühzeitig beraten zu lassen.