Kontrolle der Einhaltung von Corona-Sicherheitsabständen bei Arbeitnehmern durch Bildaufnahmen des Arbeitgebers – nicht ohne Betriebsrat!
Die Coronakrise führt auch im Betriebsverfassungsrecht zu neuen Problemen und neuen Entscheidungen.
Das Arbeitsgericht Wesel befasste sich mit Beschluss vom 24.04.2020 im Verfahren Aktenzeichen 2 BVGa 4/20 mit folgendem Sachverhalt:
Ein Logistik – und Versandunternehmen, welches einem internationalen Konzern angehört, hatte den Arbeitgeber wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber kontrollierte anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 m im Betrieb. Dazu verwendete er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisierte.
Das Arbeitsgericht gewesen gab dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats teilweise recht. Hierbei ging es davon aus, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland einer im Betrieb geltenden Vereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspräche. Zudem stellte das Gericht bei seiner Entscheidung darauf ab, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG verletzt sind.