Ein Herr hatte massiv Steuern hinterzogen, nämlich ca. 1,8 Millionen €. ( Also bitte kein Mitleid – Bedenken wir, wie viele gefüllte Schlaglöcher, neugebaute Radwege oder meinetwegen auch Beatmungsgeräte in Krankenhäusern das gegeben hätte …)
Seine Gesamtverbindlichkeiten beliefen sich auf 4,5 Millionen, ca. Und weil er gerade ganz viel Zeit hatte ( Er verbüßte wegen der Steuerhinterziehung eine mehrjährige Haftstrafe ….. ) , beschloss er, die Zeit zu Nutzen in der er nichts verdiente, und ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung zu beantragen.
In Bezug auf die Verbindlichkeiten aus Steuerhinterziehung hatte er mit einer Möglichkeit zur Restschuldbefreiung sowieso keine Chance auf Restschuldbefreiung, da „vorsätzlich deliktische Forderung“. Aber es wäre doch aus seiner Sicht sehr schön gewesen, er hätte „wenigstens“ die anderen 2,7 Millionen weg. Und weiter gerade kein Geld hatte, stellte er auch noch Antrag auf Verfahrenskostenstundung. (Zur Erklärung: Das bedeutet, dass einem der Staat – den er ja gerade mit 1,8 Millionen versucht hatte, auszutricksen, die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren vollstrecken solle.) Das kann man ja schon etwas dreist finden. Egal, er tat es trotzdem.
Warum? Nun ja, die Idee ist zwar etwas dreist, aber sie war nicht ohne Chancen: Es war nämlich unter den Juristen und Gerichten streitig, ab welchen Anteil an „ besonders bösen“ vorsätzlich deliktischen Forderungen an den Gesamtforderungen man argumentieren kann, dass soviel auf jeden Fall übrig bleibt Anforderungen, die durch eine Restschuldbefreiung durch Rutschen und weiterbestehen, dass der Antrag gar keinen berechtigten Grund mehr hat und abgelehnt werden kann.
Da gab es mangels BGH-Entscheidung bisher die unterschiedlichsten Meinungen. Und nach den meisten davon hätte unser Herr Schoß gehabt.
Allein es kam anders. Dem ursprünglich für eine solche Entscheidung zuständigen Gericht passte das offensichtlich gar nicht und der Fall ging die Instanzenleiter hoch, bis zum Bundesgerichtshof. Der BGH ließ sich auf abstrakte Kriterien nicht ein und befahl, dass eine Einzelfall-Prüfung vorgenommen werden muss, ob im Einzelfall trotz der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen ein wirtschaftlicher Neuanfang mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gelingen kann.
Wen wundert es, dass der BGH im vorliegenden Fall der Meinung war, dass es keine Verfahrenskosten Stundung gebe ( Fast möchte man wieder an die göttliche Gerechtigkeit glauben….) Dabei argumentierte er mit der Höhe der offenen Steuerforderungen.
Zur Klarstellung: Dies ist lediglich eine Aussage über eine Kostenstundung. Ein Insolvenzverfahren als solches ist auch für diesen freundlichen Herr nicht ausgeschlossen. Dass aber die Allgemeinheit dieses vorstrecken soll, ist schwer nachvollziehbar und letztlich erfreulicherweise auch versagt worden. Bekommt unser Herr also die Kosten nicht anderweitig zusammengekratzt, hat dies auch die Folge, dass bezüglich der sonstigen Forderungen, die eigentlich unter eine Restschuldbefreiung fallen würden, mangels Durchführung des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung ausgesprochen.