Zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Interessen werden von beiden Parteien arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen oft Umwege gegangen. Themen, die auf den ersten Blick miteinander nicht recht etwas zu tun haben, werden miteinander in Verbindung gebracht, um bestimmte Ziele zu erreichen.
Eine neue Variante dieser alten Vorgehensweise ist das Vorgehen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmeranwälten, datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche gegen den Arbeitgeber ins Spiel zu bringen, um in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit bessere Karten zu haben, insbesondere in Bezug auf die Höhe einer möglichen Abfindung.
Dies kann aus Arbeitnehmersicht durchaus sinnvoll sein, da die Formalien und Fristen zulasten des Arbeitgebers durchaus belastend sind, da das im Einzelfall ganz erheblich Arbeit macht und da insbesondere die Reichweite dieses Anspruchs derzeit noch streitig ist und im Einzelfall für den Arbeitgeber auch Schadensersatz-Konsequenzen drohen können.
Auf der anderen Seite steht, dass je nach Vorgehen des Arbeitnehmers der Arbeitgeber sich dagegen damit wehren kann, dass der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch missbräuchlich einsetzt (§ 15 Abs. 5 S. 2 DSGVO)
Auch hier sind – die Norm ist neu – noch keine höchstinstanzlichen Urteile gegeben.
Was ist anzuraten?
- Arbeitgeber sollten bei Geltendmachung eines solchen Anspruchs diesen inhaltlich wie von der Frist her (grundsätzlich ein Monat) ernst nehmen und frühzeitig an die Sache herangehen, juristisch wie tatsächlich.
- Arbeitnehmern wiederum ist anzuraten, entsprechende Vorgehensweisen nur in Absprache mit Ihrem Anwalt und so vorzunehmen, dass ihnen im Einzelfall nicht der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemacht werden kann.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus Maier berät Sie – ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – gerne auch in dieser Thematik.