„Buddy Punching“ – Klingt irgendwie putzig, ist aber oft ein außerordentlicher Kündigungsgrund …..
„Ich muss schon mal los, etwas einkaufen. Steckst du nachher, wenn Du auch gehst, meine Stempelkarte mit in den Automaten?“
Klingt auf den ersten Blick unverfänglich, das sogenannte „Buddy Punching“ ( Oder etwas prosaischer : Ausstempeln anstelle des abwesenden/bereits gegangenen Kollegen).
Nur: Wenn man es genauer anschaut, handelt es sich eigentlich um eine besondere Spielart eines strafrechtlich relevanten Betrugs. Der Arbeitnehmer tut lügender Weise so, als habe er seine Arbeit geleistet und versucht (hier mithilfe eines Komplizen) den Arbeitgeber dazu zu bringen, dass er für nicht getaner Arbeit echtes Geld ausbezahlt.
Das Kollegen, die ihre Arbeit ordnungsgemäß leisten, dies oft ungern sehen und dass daher die meisten Hinweise an Arbeitgeber aus Reihen der Kollegen kommen, erstaunt wenig. Ebenso wenig erstaunt, dass Arbeitgeber hier nicht nur den Einzelfall sehen, sondern die sich aus der Summe der Fälle ergebenden massiven Kosten und dass sie deshalb – wo sie können – mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen anarbeiten.
Und das Arbeitsrecht stellt ihnen Mittel zur Verfügung: Je nach konkretem Sachverhalt und krimineller Energie des konkreten Vorgehens gehen Gerichte davon aus, dass für ein solches betrügerisches Stempeln auch außerordentliche Kündigungen möglich sind, im Einzelfall sogar ohne vorherige Abmahnung. Und das gilt nicht nur für denjenigen, zu dessen Gunsten betrügerisch gestempelt wird, sondern auch für den manchmal naiven Komplizen.
Ebenso wenig verwundert, dass Arbeitgeber ihre Zeiterfassungssysteme “aufrüsten“, und die klassische Stempelkarte, die eine solche Vorgehensweise recht leicht macht, durch moderne Technik ersetzen. So sollen z.B. Firmenhandys mit GPS-Ordnung, Fingerabdrucksensoren und spezielle Zeiterfassungstools solche Betrugsversuche unmöglich oder zumindest aufdeckbar machen.
Teilweise setzt hier allerdings das Datenschutzrecht Grenzen: Arbeitnehmer dürfen beispielsweise nicht gezwungen werden, ihre biometrischen Daten für ein Zeiterfassungssystem nutzen zu lassen – so zuletzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Thema Fingerabdruckscanner (Az. 10 SA 2130/19)
Was macht man also, wenn die obige Frage kommt?
„Nee, lass man bleiben, ohne mich! Du weisst doch …..“