Risiken für Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder: „Ich bin lieber Fußballspieler als Fußball“
Die Notwendigkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld im Rahmen der Coronakrise brach – der Dynamik des Sachverhalts entsprechend- sehr kurzfristig über die Unternehmen und Behörden ein.
Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgten als vorläufige Entscheidungen gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, um den kurzfristig aufgetretenen Liquiditätsproblemen der Unternehmen entgegenzutreten und den Unternehmen Planungssicherheit zu bieten.
Gleichermaßen Hektik herrschte oft bei den antragstellenden Unternehmern und deren Dienstleistern wie z.B. Steuerberatern. Dies war verbunden mit Risiken, dass zum einen Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld gemäß § 95 SGB III nicht exakt geprüft worden und dass die notwendige Glaubhaftmachung der Voraussetzungen versehentlich falsch vorgetragen wurde. (Da nach § 320 Abs. 1 SGB III auch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen einzureichen sind, hat die Bundesagentur im Zweifel auch hinreichend „Futter“ für diesbezügliche Ermittlungen.)
Und natürlich gab es auch – wie in jeder Herde – schwarze Schafe, die bewusst falsch vortrugen oder im Nachhinein die Situation ausnutzten, um sich trotz der Gewährung von Kurzarbeitergeld noch weitere finanzielle Vorteile zu sichern.
Was im Einzelfall vermutlich nicht berücksichtigt wurde ist, dass eine letztendliche Entscheidung erst im Rahmen zukünftiger verbindlicher Abschlussprüfungen erfolgen wird. Dabei ist deutlich zu vermuten, dass die zuständige Bundesagentur in Anbetracht ihrer entsprechenden Prüfpflichten und der finanziellen höheren gezahlter Gelder ein Instrumentarium zur Feststellung und Rückforderung zu Unrecht bezahlter Gelder bereithalten wird.
Riskant ist dies für einzelne Unternehmer nicht nur deshalb, weil fahrlässige wie vorsätzliche Fehlinfos, die zur Gewährung von Kurzarbeitergeld führten, letztlich eine Rückforderung im Einzelfall begründen können.
Darüber hinaus führen die üblichen Schlampereien bzw. vorsätzlichen Vorgehensweisen zu einer Vielzahl an möglichen Verwirklichungen einschlägiger Strafrechtsnormen, wie z.B. § 263 StGB (Betrug) und möglicherweise § 264 StGB ( Subventionsbetrug – besonders gefährlich, da schon leichtfertiges Handeln ausreicht und Vorsatz nicht zwingend erforderlich wäre), im Einzelfall auch § 240 StGB ( Nötigung – wenn z.B. ein Arbeitnehmer unter Druck gesetzt wurde, in illegalem Umfang zu arbeiten trotz Kurzarbeitergeld), § 266 a StGB ( Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt – z.B. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer unter der Hand weiterverarbeitet und der Lohn lediglich war aufgestockt wird ) sowie (in parallelen Fällen) § 370 AO (Steuerhinterziehung)
Es ist davon auszugehen, dass die Bundesagentur im Zweifelsfall bei entsprechenden Fällen (auch wenn diese tatsächlich nur durch Schlampereien entstanden sind) von ihren strafrechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf Strafanträge und Ermittlungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft Gebrauch machen wird.
Dies ist nicht nur mit einer vertieften Überprüfung entsprechender Unterlagen und gegebenenfalls unerfreulichen Begleitmaßnahmen wie z.B. Hausdurchsuchungen… verbunden, hinzu kommen neben der negativen Tabelle sind die oft auch zusätzliche Kosten wie die für Strafverteidiger….
im Einzelfall wird dringend anzuraten sein, seine damalige Vorgehensweise noch einmal zu überprüfen, gegebenenfalls entlastende Unterlagen und Informationen aufzubewahren… und im Einzelfall auch von selbst gegenüber der Bundesagentur aktiv zu werden, um die Folgen auf ein erträgliches (und insbesondere nicht strafrechtliches Klammermaß zurück zustutzen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Bearbeitung solcher Sachverhalte.
Nehmen Sie Kontakt mit Rechtsanwalt Klaus Maier (Fachanwalt für Arbeits – und Insolvenzrecht) bzw. Rechtsanwältin Miriam Mager (Fachanwältin für Strafrecht) auf.