Arbeitgeber haben in der Corona-Situation zumindest nach Gesetz und Rechtsprechung Schutzpflichten für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter.
Die Anweisung an die Mitarbeiter, deshalb Masken zu tragen, ist nur eine von vielen derzeit üblichen Vorsorgemaßnahmen zu Gunsten der Gesundheit und des Offenhaltens der Unternehmen.
Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer dies nicht will?
Im Einzelfall mag es medizinische Gründe dafür geben, dass ein Arbeitnehmer eine solche Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht mitmachen kann.
Wie es allerdings nicht geht, zeigt ein Fall, der vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Az. 4 Ga 18/20) jüngst verhandelt wurde.
Ein Verwaltungs-Mitarbeiter einer Kommune, der am Rathaus beschäftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber zusammen mit den anderen Arbeitnehmern eine Maskenpflicht angeordnet bekommen, und wehrte sich dagegen mit einem ärztlichen Attest, welches ihn ohne Angabe irgendwelcher Gründe von der Maskenpflicht befreite.
Der Arbeitgeber versuchte zunächst nicht, dies durchzusetzen, sondern wies ihn an, zumindest ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und Gemeinschaftsräume des Rathauses zu tragen.
Hierauf kann das 2. Attest, erneut ohne jegliche Gründe. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden.
Der Arbeitnehmer klagte und verlangte, ohne Maske oder Visier im Rathaus arbeiten zu dürfen oder aber im Home Office arbeiten zu dürfen. Das Arbeitsgericht Siegburg teilte seine Ansichten aber nicht.
Sein Wunsch, gegebenenfalls im Home Office arbeiten zu dürfen, wurde abgeschmettert. (Die Begründung liegt derzeit noch nicht vor, hier handelt es sich aber sicher um eine Einzelfall-Entscheidung…)
Bezüglich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes (Maske) fand das Arbeitsgericht in Siegburg eine deutliche Meinung: In Fällen wie diesen dürfe der Arbeitnehmer nicht einfach Atteste ohne nachvollziehbare Begründung liefern, ein Attest muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit liefern, zumindest die Gründe überprüfen zu können. Der Fall sei mit einer gewöhnlichen Krankschreibung – bei der solche Angaben nicht notwendig sind – nicht vergleichbar. ( Darüber hinaus wirkt eine solche Pflicht natürlich auch disziplinierend gegenüber Ärzten, die im Einzelfall der Meinung sind, aus politischen oder finanziellen Gründen exzessiv Atteste ausstellen zu können ….)
Dabei orientierte sich das Arbeitsgericht Siegburg an einer parallelen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster bezüglich einer meisten Pflicht in Schulen.
Dem klagenden Rathaus-Mitarbeiter bleibt derzeit wohl noch die Möglichkeit zu einer Berufung beim LAG Köln. Nichtsdestotrotz scheint sich hier – die einzelnen Gerichtszweige überschreiten – eine gewisse einheitliche Rechtsprechung herauszubilden, die nur begrüßt werden kann.