Eine der wesentlichen Änderungen im deutschen Arbeitsrechts zum Jahreswechsel ist eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.
Hierbei wird zum 01.01.2021 der gesetzliche Mindestlohn pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf brutto 9,50 € und ab dem 01.07 2021 auf brutto 9,60 € angehoben.
Es steht zu erwarten, dass einzelne Arbeitgeber bewusst oder unbewusst diese Erhöhungen nicht nachvollziehen werden, sondern bisherige Mindestlöhne oder sogar darunter bezahlen.
Arbeitnehmer, die sich dagegen wehren, werden oft mit dem Hinweis auf so genannte vertragliche Ausschlussklauseln darauf hingewiesen, dass entsprechende nach Zahlungsansprüche verfallen seien.
Dies geht aber rechtlich zu kurz. Zwar existieren am Markt Ausschlussklauseln in schriftlichen Arbeitsverträgen, die dies anordnen, solche Klauseln sind aber unwirksam.
Der Arbeitgeber kann sie also auch (und das gilt auch für Differenzen zu Mindestlohn aus früheren Zeiten) nach längerer Zeit noch geltend machen, da sie lediglich der gesetzlichen Verjährung unterliegen, also frühestens nach mindestens 3 Jahren verjähren.
Rechtsanwalt /Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus Maier berät Sie gerne.