Es gibt für fristlose Kündigungen eines Arbeitsvertrags gegenüber Arbeitnehmern einen – sagen wir mal – üblichen Katalog von wichtigen Kündigungsgründen, die natürlich alle im Einzelfall einer Überprüfung bedürfen (Diebstähle, Unterschlagungen, körperliche Angriffe, Selbstbeurlaubung.….)
Ein Lagerist aus dem Bereich Siegburg musste nun feststellen, dass das Gesetz die fristlose Kündigung allerdings nicht zwingend auf solche übliche Kündigungsgründe im Sinne des § 626 BGB beschränkt:
Der Arbeitnehmer war mit einem Kollegen im Streit. Um ihm einst auszuwischen, kam er auf die kuriose Idee, den Kollegen bei einem Toilettengang in der Toilette einzusperren. Die Idee war verwerflich, die Ausführung technisch brillant ( was allerdings die spätere Ansicht des Arbeitsgerichts nicht positiv für ihn beeinflusste…): Er schob ein größeres Papierblatt durch einen Schlitz zwischen Boden und Türen-Unterkante, dies mit einem Gegenstand von außen den Schlüssel aus dem Schloss und zog das Blatt (mit dem Schlüssel, der aufgefallen war) wieder heraus. Der Kollege war eingesperrt und blieb dies auch, bis er in seiner Not die Tür eintrat.
Weder der Kollegen noch der Chef der beiden fanden dies lustig. Es kam zu einer fristlosen Kündigung und der Arbeitnehmer fand dies zu Tisch und klagte dagegen. Allerdings überzeugte er das Arbeitsgericht nicht mit dem Argument, man hätte ihn zuerst abmahnen müssen oder ihm zumindest ordentlich kündigen müssen, dass er Zeit gehabt hätte, sich einen neuen Job zu suchen.
Zu seinen Lasten berücksichtigte das Gericht zum einen, dass es sich schlecht um eine Freiheitsberaubung des Kollegen handelte, das der böse Scherz nach Begehung nicht aufgelöst wurde (man hätte ja den Schlüssel zurückgeben und den Kollegen sofort befreien können) und dass letztlich der Kollege gezwungen wurde, die Türe einzutreten, um überhaupt seine Freiheit wieder zurückzubekommen.
(Arbeitsgericht Siegburg, Az. 5 Ca 1397/20)
Was lernen wir daraus?
Für Arbeitnehmer:
Auch unübliche Sachverhalte können im Einzelfall so gravierend sein, dass ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung möglich ist. (Für die Fußballfans unter uns: Es gibt auch Fouls, für die gibt es gleich die rote Karte, ohne vorherige gelbe…)
Und: Die Justiz hat manchmal an etwas engeren Sinn für Humor als manche Leute…
Für Arbeitgeber:
Auch unübliche Sachverhalte können eine außerordentliche Kündigung begründen und im Einzelfall auch ohne Abmahnung. Ob das im Einzelfall der Fall ist, sagt Ihnen der Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens gerne.
Das setzt aber voraus, dass Sie ihn unverzüglich informieren: Wer den Fall erst mal liegen lässt, macht über einen Ablauf der 2-Wochen-Frist des §§ 626 Abs. 2 BGB für die Einlegung der Kündigung die außerordentliche Kündigung kaputt.