Wohin Datenschutzrecht führen kann, zeigt exemplarisch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.9.2020 – Az. 2 SA 358 / 20.
Ein Arbeitgeber übersandt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar war, ein Verstoß gegen § 17 DSGVO. In zweiter Instanz verurteilte es den Arbeitgeber zu einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von Euro 300,-
Da es sich hierbei nicht um sozialversicherungspflichtiges und steuerpflichtiges Arbeitsentgelt handelt, sondern um Schmerzensgeld, durfte dies den Arbeitnehmer besonders gefreut haben.
Arbeitgebern ist anzuraten, sich bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen entsprechende Routinen zuzulegen, aufgrund derer Fotos von ausgeschiedenen Arbeitnehmern (zur Sicherheit: Wo auch immer), wenn möglich, entfernt werden.
Weiterziehende Arbeitnehmer werden auf der Basis solcher Urteile zukünftig verschärft überprüfen, ob der Arbeitgeber rechtskonform bisher benutzte Bilder entfernt hat.