Arbeitgeber investieren in Arbeitnehmer. Weil diese Investitionen – im Rahmen der Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers nicht zu Gunsten des Arbeitgebers angekettet oder sonst dauerhaft gesichert werden können, versuchen Arbeitgeber immer wieder, durch Vereinbarungen für den Kündigungsfall ihre Interessen abzusichern.
Die Rechtsprechung hierzu ist recht unübersichtlich und vor allem zulasten des Arbeitgebers. Deshalb sind wirksame Klauseln den Arbeitgebern meistens lieb, während Klauseln, die die Interessen des Arbeitgebers einseitig schützen und diesen gefallen, meist unwirksam sind.
Ein schönes Beispiel dessen ist ein Urteil des LAG Hamm vom 29.01.2021, Az. 1 Sa 954/20.
Dieses legte unter anderem fest, dass eine Rückzahlungsklausel einer Fortbildungsvereinbarung vorsehen muss, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Gründen, die bis zum Ablauf der bleibe Dauer anhalten, vom Arbeitnehmer durch Ausspruch einer Kündigung oder aufgrund einer aus diesen Gründen geschlossenen Aufhebungsvereinbarung entschlossen wird.
Insgesamt muss nach der Rechtsprechung sehr kleinzellig zwischen verschiedenen Kündigungsgründen und deren Rechtsfolgen für die Fortbildungsvereinbarung unterschieden werden, damit eine Chance besteht, dass sie wirksam ist.
Wir unterstützen Arbeitnehmer bei der Überprüfung getroffener Vereinbarungen. Wir helfen Arbeitgebern, wirksame Lösungsmodelle zu finden, die ihre Interessen berücksichtigen.