Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in zweiter Instanz über die Kündigung des Landes Brandenburg gegen einen als Arbeitnehmer angestellten Lehrer zu befinden. Dieser hatte sich verschiedene Tattoos anfertigen lassen, die üblicherweise auf rechtsextreme/nationalsozialistische Gesinnung schließen lassen, unter anderem den Wahlspruch der früheren SS in zur Nazizeit verwendeter Frakturschrift ebenso wie weitere bekannte rechtsextreme Motive.
Dies war erst zum Vorschein gekommen, als der Lehrer bei einem Schulfest als Schiedsrichter sein T-Shirt ausgezogen hatte.
Der gekündigte Lehrer hatte sich mit den Argumenten gewehrt, er habe sich die Tattoos stechen lassen, „weil er sich zunächst für die Wikinger, und später dann für die Germanen interessiert habe“.
(Bis dato war der Geschichtswissenschaft unbekannt, dass diese schon die Frakturschrift kannten bzw. den Wahlspruch der SS …)
Das Landesarbeitsgericht befand, es komme nicht auf die konkrete Gesinnung an, schon die Verwendung bestimmter Sprüche/Symbole lasse auf eine fehlende Eignung als Lehrer und auf eine fehlende Verfassungstreue zum Grundgesetz schließen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.