Amtskirchen verlangen von ihren Mitarbeitern gegenüber anderen Arbeitgebern ein erhöhtes Maß an Loyalität, und zwar insbesondere bezüglich der Mitgliedschaft in der Amtskirche.
Dieses Verlangen geltend – nach kirchlicher Lehrart – offensichtlich in Bezug auf sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, wie sehr die eigentliche Tätigkeit mit den religiösen Inhalten zu tun hat.
Der europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht hatten vor Jahren in einem nahezu endlosen Streit zugunsten eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses gegen eine Kündigung entschieden, die ausgesprochen worden war, weil er eine nach katholischem Kirchenrecht unzulässige zivile Zweitehe eingegangen war. Schwerpunkt war dabei die Frage, inwieweit die konkrete Tätigkeit mit dem eigentlichen, direkten Verkündungsauftrag der Kirche zu tun habe.
Eine ähnliche Erfahrung machte nun die evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart: Ein Koch war hier seit 1995 in einer Kindertagesstätte beschäftigt und hatte 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt. Diese setzte ihn (er war ordentlich unkündbar) fristlos vor die Tür, mit dem Argument, er habe in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen. Sowohl das Stuttgarter Arbeitsgericht als auch das LAG Baden-Württemberg teilten diese Rechtsansicht nicht: Ein Koch hat mit den unmittelbaren religiösen Verkündigungsauftrag seines Arbeitgebers im Ergebnis nichts zu tun, seine Tätigkeit beschränkt sich darauf, ordnungsgemäß und pünktlich für die jeweiligen Gäste (die Kinder … In der Kindertagesstätte) zu kochen.
Dem Arbeitgeber gelang es nicht, die Gerichte davon zu überzeugen, dass der Koch etwas mit dem direkten und unmittelbaren Verkündigungsauftrag der evangelischen Kirche zu tun gehabt habe, folglich verlor er den Kündigungsschutzprozess.
Das Landesarbeitsgericht wies zwar darauf hin, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handele, nichtsdestotrotz dürfte es bei ähnlichen Fällen kirchlichen Arbeitgebern schwerfallen, künftig erfolgreiche Kündigungen auszusprechen.